Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.1970

Geschäftszahl

11Os182/70; 8Ob58/81; 11Os47/86

Norm

StVO §3 B7;

StVO §20 Abs1 IA6;

Rechtssatz

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/12/11 11 Os 182/70

TE OGH 1981/06/04 8 Ob 58/81

Vgl aber; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T1)

TE OGH 1986/09/23 11 Os 47/86

Vgl auch; Beisatz: Unklare Verkehrssituation angesichts des unschlüssigen Verhaltens einer in der Mitte der Richtungsfahrbahn befindlichen Fußgängerin. Der Versuch, an dieser ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Abgabe eines Warnsignals vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. (T2)

Rechtssatznummer

RS0073898