Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022350

Entscheidungsdatum

09.12.1970

Geschäftszahl

6Ob299/70; 6Ob136/07d; 7Ob189/12p

Norm

ABGB §1278 Abs2

Rechtssatz

Diese Formvorschrift gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-12-09 6 Ob 299/70

TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d

Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T1); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T2); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB nahe. (T3); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechend anwendbar. (T4)

TE OGH 2013-01-23 7 Ob 189/12p

Veröff: SZ 2013/4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022350