Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026428

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

6Ob282/70; 1Ob193/73; 1Ob568/79; 3Ob595/79; 5Ob538/80 (5Ob539/80); 5Ob791/80; 5Ob584/81; 3Ob550/82; 5Ob613/82; 3Ob568/82; 8Ob511/85; 7Ob550/86; 7Ob534/87; 4Ob543/87; 8Ob593/87; 8Ob645/87; 7Ob661/88 (7Ob662/88-7Ob665/88); 7Ob695/89; 1Ob654/89; 2Ob555/90; 1Ob626/94; 4Ob1629/95; 10Ob2063/96x; 2Ob223/97a; 4Ob42/99a; 6Ob53/00p; 10Ob167/00g; 1Ob195/00h; 3Ob211/01b; 3Ob192/02k; 11Bkd3/03; 1Ob247/05p; 3Ob232/05x; 9Ob30/07p; 8Ob108/11g; 2Ob34/14k; 3Ob115/16g; 9Ob11/17h; 1Ob160/23w; 1Ob151/25z

Norm

ABGB §1299 C

ABGB §1299 D

ABGB §1299 G

ABGB §1300 D

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten -, ist auch gegenüber Personen anzuwenden, die, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernehmen, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse gewöhnlich von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-12-02 6 Ob 282/70

Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,35

TE OGH 1973-11-14 1 Ob 193/73

TE OGH 1979-03-30 1 Ob 568/79

TE OGH 1980-04-23 3 Ob 595/79

TE OGH 1980-07-08 5 Ob 538/80

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten. (T1)

TE OGH 1981-04-07 5 Ob 791/80

nur T1

TE OGH 1981-11-10 5 Ob 584/81

nur T1; Veröff: MietSlg 33225

TE OGH 1982-06-23 3 Ob 550/82

nur T1

TE OGH 1983-04-19 5 Ob 613/82

nur T1

TE OGH 1983-05-25 3 Ob 568/82

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 595/79; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern. (T2)

TE OGH 1985-02-14 8 Ob 511/85

Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3)

TE OGH 1986-04-24 7 Ob 550/86

Auch; Beis wie T3; Veröff: NZ 1987,148

TE OGH 1987-03-05 7 Ob 534/87

nur T1; Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284

TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87

nur T1

TE OGH 1988-01-26 8 Ob 593/87

Auch; nur T1

TE OGH 1988-03-15 8 Ob 645/87

nur T1; Veröff: NZ 1989,247

TE OGH 1988-12-15 7 Ob 661/88

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen. (T4) Veröff: NZ 1989,146 = RdW 1989,128

TE OGH 1989-12-21 7 Ob 695/89

nur T4; Veröff: RZ 1992/52 S 128

TE OGH 1989-12-20 1 Ob 654/89

nur T1; Veröff: AnwBl 1990,455; hiezu Kritik Auer AnwBl 1990,542

TE OGH 1990-11-21 2 Ob 555/90

nur T4

TE OGH 1995-01-27 1 Ob 626/94

Auch; nur T1; Beisatz: Auch der eine Löschungserklärung abgebende Teil muss darauf vertrauen können, dass der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T5)

TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1629/95

nur T4

TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2063/96x

nur T1

TE OGH 1997-05-26 2 Ob 223/97a

Vgl; nur T4

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 42/99a

Vgl auch; nur T4

TE OGH 2000-03-09 6 Ob 53/00p

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus. (T6); Beisatz: Ist dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stehen und sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre. (T7)

TE OGH 2000-10-24 10 Ob 167/00g

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. (T8)

TE OGH 2001-05-29 1 Ob 195/00h

Auch; Beisatz: Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck. (T9)

TE OGH 2001-12-19 3 Ob 211/01b

nur T8

TE OGH 2003-03-26 3 Ob 192/02k

Vgl auch; nur T4

TE OGH 2003-06-30 11 Bkd 3/03

Auch; nur T4

TE OGH 2006-03-07 1 Ob 247/05p

nur T8; Beis wie T5

TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x

Auch; nur T4

TE OGH 2008-03-03 9 Ob 30/07p

nur T1

TE OGH 2011-11-22 8 Ob 108/11g

Vgl auch

TE OGH 2014-09-11 2 Ob 34/14k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T10)

TE OGH 2016-07-13 3 Ob 115/16g

Auch

TE OGH 2017-04-20 9 Ob 11/17h

Auch; nur T8

TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8

Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T11)

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 151/25z

vgl; nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026428