Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1970

Geschäftszahl

4Ob333/70; 4Ob315/81; 4Ob389/83; 4Ob99/91; 4Ob218/97f

Norm

MSchG §1;

MSchG §2;

UWG §9 Abs3 B5;

Rechtssatz

Die inländische, nur mit dem Vertrieb betraute Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens kann auch unter Berufung auf ein eigenes österreichisches Markenrecht nicht verhindern, daß Originalware ihrer Muttergesellschaft, die von dieser selbst im Ausland unter einer gleichlautenden Marke in Verkehr gesetzt und dann von einem Dritten nach Österreich eingeführt wurde ("Parallelimport"), im Inland ohne ihre Zustimmung unter dieser Konzernmarke vertrieben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/11/30 4 Ob 333/70

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 43/219 = EvBl 1971/110 S 183 = JBl 1971,476 = ÖBl 1971,21; hiezu Stölzle, Der Parallelimport, GesRZ 1973,106

TE OGH 1981/03/24 4 Ob 315/81

Vgl

TE OGH 1983/11/08 4 Ob 389/83

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die internationale Marke des ausländischen Herstellers die schlechtere Priorität gegenüber dem inländischen Zeichen aufweist, wenn nur das im Inland eingetragene Zeichen vom ausländischen Hersteller abgeleitet wird. (T1) Veröff: ÖBl 1984,24 = GRURInt 1984,369

TE OGH 1991/10/22 4 Ob 99/91

Beisatz: Hier: Unternehmen in markenrechtlicher Einheit. (T2) Veröff: GRURInt 1992,467 = WBl 1992,100 = MR 1992,38 = ecolex 1992,101

TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f

Auch

Rechtssatznummer

RS0066815