OGH
RS0014562
17.11.1970
4Ob604/70; 4Ob540/73; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 1Ob283/04f; 9Ob5/10s; 1Ob206/11t; 8Ob60/11y; 7Ob178/11v; 6Ob210/15y; 10Ob62/15p; 3Ob191/17k
ABGB §863 J; ABGB §1299 E; ABGB §1300 C; ABGB §1313 aIIIf; HGB §347
Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach Paragraph 1313 a, ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.
TE OGH 1970-11-17 4 Ob 604/70
Veröff: SZ 43/209 = EvBl 1971/194 S 348 = JBl 1971,361
TE OGH 1973-06-26 4 Ob 540/73
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 604/70; Veröff: JBl 1974,261
TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94
Vgl; Beisatz: Soll ein Auskunftsvertrag geschlossen werden, so ist die entsprechende Vertretungsmacht auf Seiten der Hilfsperson für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Nach Begründung des Schuldverhältnisses richtet sich die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach Paragraph 1313 a, ABGB: das Kreditinstitut hat für jedes schuldhafte Verhalten einzustehen. (T1) Veröff: SZ 69/86
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i
Auch
TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g
nur: Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. (T2); Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). Der Vertrag verpflichtet ihn zur richtigen und vollständigen Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater (Anlagevermittler) vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. (T3)
TE OGH 2004-05-26 3 Ob 13/04i
nur T2; Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. (T4); Beisatz: Dass der Berater vom Anleger nicht gesondert entlohnt wird, ändert daran nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts (hier Provisionsbezug von der Emittentin) entfaltet. (T5); Beis wie T3
TE OGH 2005-02-22 1 Ob 283/04f
Beisatz: Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. (T6)
TE OGH 2010-11-24 9 Ob 5/10s
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a, ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd Paragraph 1300, ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T7)
TE OGH 2011-11-24 1 Ob 206/11t
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will. (T8); Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T9)
TE OGH 2012-04-24 8 Ob 60/11y
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v
Auch; nur T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). (T10)
TE OGH 2015-11-26 6 Ob 210/15y
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Beratungsvertrag nach Paragraph 1300, ABGB, da ohnehin ein Vertrag über eine umfassende diskretionäre Vermögensverwaltung bestand. (T11)
TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p
Auch
TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k
Auch; Veröff: SZ 2018/39
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014562