Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013205

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

1Ob246/70; 7Ob184/73; 7Ob506/77; 9Os31/77; 4Ob552/90; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob96/95; 6Ob63/98b; 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 8Ob130/13w; 5Ob73/14t; 5Ob23/16t; 5Ob128/16h; 9Ob18/17p; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 6Ob160/18z; 5Ob97/20f; 5Ob16/21w; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 3Ob91/23p; 2Ob225/23m; 5Ob222/23t; 5Ob114/24m; 5Ob38/25m; 5Ob105/25i

Norm

ABGB §828

WEG 1948 §1

WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Dies hat auch für Veränderungen zu gelten, die der Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Gutes vornimmt, wenn dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-11-12 1 Ob 246/70

Veröff: MietSlg 22044 = MietSlg 22561

TE OGH 1973-10-24 7 Ob 184/73

Beisatz: Soll durch die baulichen Maßnahmen des Wohnungseigentümers in einem für Wohnzwecke überhaupt nicht geeigneten Dachbodenraum eine mit seinen Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentums zustehenden Wohnfläche durch Schaffung eines Wohn-Schlaf-raumes mit WC und Vorraum vorgenommen werden, dann stellen diese Ausbauarbeiten im Dachbodenraum einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar. (T1)

Veröff: RZ 1974/73 S 138 = MietSlg 25042

TE OGH 1977-02-03 7 Ob 506/77

Auch; Beisatz: Der Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, hat das Recht, gegen jeden anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig (eigenmächtig) vorgenommenen Veränderungen zu verlangen. (T2)

TE OGH 1977-04-26 9 Os 31/77

Veröff: EvBl 1977/234 S 522

TE OGH 1990-12-04 4 Ob 552/90

Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg 42/37

TE OGH 1992-06-30 5 Ob 1028/92

Vgl auch; Beis wie T2

Veröff: WoBl 1993,61 (Call)

TE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 1995-09-26 5 Ob 96/95

TE OGH 1998-03-19 6 Ob 63/98b

TE OGH 2002-09-12 5 Ob 174/02b

Vgl auch; Beisatz: Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden. (T3)

Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T4)

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 47/04z

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T5)

TE OGH 2012-08-09 5 Ob 40/12m

Auch; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g

Vgl auch; Beisatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre, wenn mit Gartengestaltungsmaßnahmen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd Paragraph 828, ABGB vorgenommen wurden. (T6)

TE OGH 2013-11-06 5 Ob 7/13k

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2014-03-24 8 Ob 130/13w

Auch; Beisatz: Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht Paragraph 828, ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch eine Widmungsänderung oder einen Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. (T7)

Beisatz: Substanzveränderungen können insbesondere in Baumaßnahmen liegen, die ohne Einstimmigkeit nur dann unzulässig sind, wenn sie zwar die den einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, aber in die Rechtssphäre der Übrigen durch eine Berührung deren wichtigen Interessen eingreifen würden. (T8)

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 73/14t

Auch; Beisatz: Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T9)

TE OGH 2016-03-22 5 Ob 23/16t

nur: Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. (T10)

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

TE OGH 2016-11-22 5 Ob 128/16h

Auch; nur T10; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd Paragraph 828, Absatz eins, ABGB vergleiche 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T11), Veröff: SZ 2016/122

TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p

Auch

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 236/17t

nur T10; Beis wie T3

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

TE OGH 2018-08-28 5 Ob 123/18a

Auch

TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Teil des Hauses zulässiges minus gegenüber Begehren auf Beseitigung des Umbaus. (T12)

TE OGH 2020-10-22 5 Ob 97/20f

Beis wie T7

TE OGH 2021-03-08 5 Ob 16/21w

Vgl

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z

TE OGH 2023-04-19 7 Ob 35/23g

vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das öffentliche Stromnetz (T13)

TE OGH 2023-05-25 3 Ob 91/23p

Beisatz wie T2; Beisatz wie T7

TE OGH 2023-12-14 2 Ob 225/23m

vgl; nur: Nach Paragraph 828, ABGB kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde, sobald sie uneinig sind. (T14); Beisatz wie T11

Beisatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von Paragraph 828, ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann daher nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. (T15)

TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t

TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m

vgl

TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m

vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T9

TE OGH 2026-03-12 5 Ob 105/25i

nur T10

Beisatz: Der Verzicht eines von zwei Gleichberechtigten auf das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft ist als Sachverfügung gemäß Paragraph 828, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren, weil die Einverleibung der Löschung aufgrund einer solchen Willenserklärung im Zweifel die Anwachsung zugunsten des verbleibenden Teilhabers bewirkt und damit dessen Anteilsrechte am dinglichen Recht berührt. Eine solche Verfügung bedarf daher der Zustimmung aller Teilhaber. (T16)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013205