OGH
RS0013205
12.03.2026
1Ob246/70; 7Ob184/73; 7Ob506/77; 9Os31/77; 4Ob552/90; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob96/95; 6Ob63/98b; 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 8Ob130/13w; 5Ob73/14t; 5Ob23/16t; 5Ob128/16h; 9Ob18/17p; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 6Ob160/18z; 5Ob97/20f; 5Ob16/21w; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 3Ob91/23p; 2Ob225/23m; 5Ob222/23t; 5Ob114/24m; 5Ob38/25m; 5Ob105/25i
ABGB §828
WEG 1948 §1
WEG 1975 §13 Abs2
Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Dies hat auch für Veränderungen zu gelten, die der Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Gutes vornimmt, wenn dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
TE OGH 1970-11-12 1 Ob 246/70
Veröff: MietSlg 22044 = MietSlg 22561
TE OGH 1973-10-24 7 Ob 184/73
Beisatz: Soll durch die baulichen Maßnahmen des Wohnungseigentümers in einem für Wohnzwecke überhaupt nicht geeigneten Dachbodenraum eine mit seinen Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentums zustehenden Wohnfläche durch Schaffung eines Wohn-Schlaf-raumes mit WC und Vorraum vorgenommen werden, dann stellen diese Ausbauarbeiten im Dachbodenraum einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar. (T1)
Veröff: RZ 1974/73 S 138 = MietSlg 25042
TE OGH 1977-02-03 7 Ob 506/77
Auch; Beisatz: Der Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, hat das Recht, gegen jeden anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig (eigenmächtig) vorgenommenen Veränderungen zu verlangen. (T2)
TE OGH 1977-04-26 9 Os 31/77
Veröff: EvBl 1977/234 S 522
TE OGH 1990-12-04 4 Ob 552/90
Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg 42/37
TE OGH 1992-06-30 5 Ob 1028/92
Vgl auch; Beis wie T2
Veröff: WoBl 1993,61 (Call)
TE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 1995-09-26 5 Ob 96/95
TE OGH 1998-03-19 6 Ob 63/98b
TE OGH 2002-09-12 5 Ob 174/02b
Vgl auch; Beisatz: Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden. (T3)
Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T4)
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 47/04z
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T5)
TE OGH 2012-08-09 5 Ob 40/12m
Auch; Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g
Vgl auch; Beisatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre, wenn mit Gartengestaltungsmaßnahmen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd Paragraph 828, ABGB vorgenommen wurden. (T6)
TE OGH 2013-11-06 5 Ob 7/13k
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2014-03-24 8 Ob 130/13w
Auch; Beisatz: Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht Paragraph 828, ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch eine Widmungsänderung oder einen Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. (T7)
Beisatz: Substanzveränderungen können insbesondere in Baumaßnahmen liegen, die ohne Einstimmigkeit nur dann unzulässig sind, wenn sie zwar die den einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, aber in die Rechtssphäre der Übrigen durch eine Berührung deren wichtigen Interessen eingreifen würden. (T8)
TE OGH 2014-07-25 5 Ob 73/14t
Auch; Beisatz: Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T9)
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 23/16t
nur: Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. (T10)
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2016-11-22 5 Ob 128/16h
Auch; nur T10; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd Paragraph 828, Absatz eins, ABGB vergleiche 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T11), Veröff: SZ 2016/122
TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p
Auch
TE OGH 2018-05-15 5 Ob 236/17t
nur T10; Beis wie T3
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
TE OGH 2018-08-28 5 Ob 123/18a
Auch
TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Teil des Hauses zulässiges minus gegenüber Begehren auf Beseitigung des Umbaus. (T12)
TE OGH 2020-10-22 5 Ob 97/20f
Beis wie T7
TE OGH 2021-03-08 5 Ob 16/21w
Vgl
TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z
TE OGH 2023-04-19 7 Ob 35/23g
vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das öffentliche Stromnetz (T13)
TE OGH 2023-05-25 3 Ob 91/23p
Beisatz wie T2; Beisatz wie T7
TE OGH 2023-12-14 2 Ob 225/23m
vgl; nur: Nach Paragraph 828, ABGB kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde, sobald sie uneinig sind. (T14); Beisatz wie T11
Beisatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von Paragraph 828, ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann daher nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. (T15)
TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t
TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m
vgl
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m
vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T9
TE OGH 2026-03-12 5 Ob 105/25i
nur T10
Beisatz: Der Verzicht eines von zwei Gleichberechtigten auf das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft ist als Sachverfügung gemäß Paragraph 828, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren, weil die Einverleibung der Löschung aufgrund einer solchen Willenserklärung im Zweifel die Anwachsung zugunsten des verbleibenden Teilhabers bewirkt und damit dessen Anteilsrechte am dinglichen Recht berührt. Eine solche Verfügung bedarf daher der Zustimmung aller Teilhaber. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013205