Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057400

Entscheidungsdatum

10.11.1970

Geschäftszahl

4Ob593/70; 7Ob699/83; 6Ob549/84; 3Ob209/99b; 3Ob192/11y; 2Ob219/11m; 3Ob77/15t; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w

Norm

EheG §74

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-11-10 4 Ob 593/70

Veröff: SZ 43/196 = EvBl 1971/122 S 211 = RZ 1971,144

TE OGH 1984-03-22 7 Ob 699/83

nur: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. (T1)

TE OGH 1984-04-26 6 Ob 549/84

Auch

TE OGH 2000-06-20 3 Ob 209/99b

TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y

Auch; nur T1

TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m

Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige hat die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. (T2)

TE OGH 2015-06-17 3 Ob 77/15t

Auch; nur T2

TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v

TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057400