OGH
RS0057400
10.11.1970
4Ob593/70; 7Ob699/83; 6Ob549/84; 3Ob209/99b; 3Ob192/11y; 2Ob219/11m; 3Ob77/15t; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w
EheG §74
Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.
TE OGH 1970-11-10 4 Ob 593/70
Veröff: SZ 43/196 = EvBl 1971/122 S 211 = RZ 1971,144
TE OGH 1984-03-22 7 Ob 699/83
nur: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. (T1)
TE OGH 1984-04-26 6 Ob 549/84
Auch
TE OGH 2000-06-20 3 Ob 209/99b
TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y
Auch; nur T1
TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m
Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige hat die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. (T2)
TE OGH 2015-06-17 3 Ob 77/15t
Auch; nur T2
TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v
TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057400