Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0035631

Entscheidungsdatum

28.10.1970

Geschäftszahl

5Ob209/70; 1Ob30/94; 5Ob193/01w; 7Ob19/02y; 7Ob174/22x

Norm

ABGB §829; BStG §20 Abs5; EisbEG §30; ForstG §66a; ForstG §67; OöStWG §19; ZPO §14 C

Rechtssatz

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-10-28 5 Ob 209/70

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94

Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41

TE OGH 2001-08-21 5 Ob 193/01w

Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB. (T2)

Veröff: SZ 74/139

TE OGH 2002-02-27 7 Ob 19/02y

Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG. (T3)

Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)

TE OGH 2023-01-25 7 Ob 174/22x

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung gem OöStWG, welches die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes normiert. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035631