OGH
RS0077820
13.10.1970
4Ob343/70; 4Ob4/96; 4Ob2244/96w; 4Ob1/13w
UWG §1 D1a
Wettbewerbsverstoß durch Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft des Konkurrenten oder in dessen Nähe.
TE OGH 1970-10-13 4 Ob 343/70
Veröff: ÖBl 1971,14
TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96
Vgl; Beisatz: Auf eine gezielte (planmäßige) Maßnahme zur Beeinträchtigung und Schädigung des Geschäftsbetriebes des Mitbewerbers kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird. Werbemaßnahmen sind aber nicht auf den eigenen Standort beschränkt. Sie müssen auch nicht vor jedem Geschäft eines Mitbewerbers eingestellt werden. Daß eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. (T1)
TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2244/96w
Vgl; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T2) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T3)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w
Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T4); Veröff: SZ 2013/16
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0077820