OGH
RS0045674
11.02.2025
7Ob167/70; 5Ob154/72; 9Ob132/00b; 8Ob66/09b; 10Ob2/25d
JN §1 CX
Wr BauO §126
Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche VwSlg 17811 A).
TE OGH 1970-09-23 7 Ob 167/70
Veröff: RZ 1971,31
TE OGH 1972-09-12 5 Ob 154/72
Beisatz: Anders nach Paragraph 13, stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95
TE OGH 2000-05-17 9 Ob 132/00b
Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,) sieht in seinem Paragraph 36, Absatz 2, ausdrücklich vor, dass über die jetzt in Paragraph 36, Absatz eins, normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3)
TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 126, Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach Paragraph 523, ABGB daher zulässig. (T4)
TE OGH 2025-02-11 10 Ob 2/25d
vgl; Beisatz nur wie T3
Beisatz: Hier: Paragraph 15, Oö BauO 1994. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045674