Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.1970

Geschäftszahl

4Ob339/70; 4Ob357/72; 4Ob301/77; 4Ob331/77; 4Ob311/80; 4Ob28/92

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Wahrheitswidrige Anpreisung durch Ankündigung von Waren, die nicht oder nicht in genügender Menge vorrätig sind, oder durch Verschweigen des Umstandes, daß die in der Ankündigung genannten besonders günstigen Preise nicht für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/09/22 4 Ob 339/70

Veröff: SZ 43/159 = ÖBl 1971,10

TE OGH 1973/01/09 4 Ob 357/72

nur: Wahrheitswidrige Anpreisung durch Ankündigung von Waren, die nicht oder nicht in genügender Menge vorrätig sind. (T1) Veröff: ÖBl 1973,104

TE OGH 1977/02/22 4 Ob 301/77

Beisatz: Die Schaustellung eines mit einer Preisangabe versehenen "Ausstellungsgerätes" wird von den Kunden nicht als Hinweis aufgefaßt, daß es sich bei dem in der Auslage befindlichen Exemplar nur um ein bereits induvidialisiertes Angebot handelt. (T2) Veröff: ÖBl 1977,69

TE OGH 1977/05/03 4 Ob 331/77

nur T1

TE OGH 1980/03/04 4 Ob 311/80

nur T1

TE OGH 1992/05/12 4 Ob 28/92

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verkehr erwartet nämlich vom Werbenden nichts Unmögliches; seine Erwartung geht vielmehr dahin, daß der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht stehende getan habe, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. (T3) Veröff: WBl 1992,337

Rechtssatznummer

RS0078619