OGH
RS0070881
22.09.1970
4Ob71/70; 9ObA50/14i; 1Ob83/15k; 9ObA6/18z
MuttSchG §15 Abs4
Nach den Bestimmungen des MuttSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubes in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Karenzurlaubes kann nicht durch eine Erklärung den Arbeitskolleginnen gegenüber erfolgen, sondern nur durch eine ernstliche Willensäußerung dem Dienstgeber gegenüber.
TE OGH 1970-09-22 4 Ob 71/70
Veröff: SozM IIIB,179 = Arb 8796 = ZAS 1972,215 (zustimmend Migsch) = IndS 1973 H11-12,903
TE OGH 2014-06-25 9 ObA 50/14i
Auch; nur: Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubs in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. (T1)
TE OGH 2015-10-22 1 Ob 83/15k
nur T1; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt ‑ Anspannung einer Mutter entsprechend einem Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung. (T2)
TE OGH 2018-02-27 9 ObA 6/18z
nur T1; Beisatz: Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: An einem vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0070881