Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1970

Geschäftszahl

8Ob185/70; 1Ob174/70; 4Ob330/74; 6Ob3/78; 4Ob360/78; 6Ob20/87;

4Ob176/89; 4Ob75/93; 4Ob110/94; 4Ob12/95; 4Ob1077/95 (4Ob1078/95);

6Ob98/99a

Norm

HGB §18 Abs2;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung darf das Wort "Austria" grundsätzlich nur dann im Wortlaut einer Firma aufscheinen, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder von besonders hoher Qualität herstellt; die gegenteilige Ansicht ist nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/09/15 8 Ob 185/70

Veröff: SZ 43/153 = ÖBl 1971,19 = GesRZ 1973,23

TE OGH 1970/09/03 1 Ob 174/70

Auch; Veröff: ÖBl 1971,18 = GesRZ 1972,24

TE OGH 1974/10/01 4 Ob 330/74

nur: Nach der Rechtsprechung darf das Wort "Austria" grundsätzlich nur dann im Wortlaut einer Firma aufscheinen, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischer Gepräges oder von besonders hoher Qualität herstellt. (T1) Beisatz: "Austro - Service ....". (T2) Veröff: ÖBl 1975,61

TE OGH 1978/04/27 6 Ob 3/78

Vgl auch; Beisatz: ITT Austria, Datensysteme. (T3) Veröff: GesRZ 1978,180 = NZ 1979,159

TE OGH 1978/09/26 4 Ob 360/78

Vgl; Beisatz: "Fischer Austria" für die Bezeichnung der inländischen Niederlassung ist zulässig. (T4) Veröff: ÖBl 1978,21

TE OGH 1987/12/10 6 Ob 20/87

Auch; nur T1; Beisatz: "AUSTROPHARM"; auch wenn die Hauptgesellschafterin der GmbH Inhaber der Wortmarke "AUSTROPHARM" ist. (T5) Veröff: NZ 1988,285

TE OGH 1990/01/09 4 Ob 176/89

nur T1

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 75/93

nur T1; Beisatz: Crystal Ski Austria. (T6)

TE OGH 1994/11/22 4 Ob 110/94

Beisatz: Auch an sich nicht schutzfähige Bestandteile können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, aber auch durch eine besondere Zusammenstellung oder Benützungsform erlangen. "Austria - Telecom". (T7)

TE OGH 1995/01/31 4 Ob 12/95

nur T1; Beisatz: Hier: "Austria Taxi ...." (T8)

TE OGH 1995/10/10 4 Ob 1077/95

nur T1; Beisatz: Ob ein Unternehmen von größerer Wichtigkeit für Österreich ist, läßt sich in der Regel erst beurteilen, wenn es dem Unternehmen gelungen ist, auf dem österreichischen Markt Fuß zu fassen. Nimmt ein Unternehmen seine Tätigkeit erst auf, so kann es regelmäßig nicht über jene Bedeutung für Österreich verfügen, an die der Zusatz "Austria" denken läßt. (T9) Beisatz: Hier: "Austria Postfoto. (T10)

TE OGH 2000/01/20 6 Ob 98/99a

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt insoweit auch für auf Bundesländer oder Städte hinweisende Zusätze, als zumindest überdurchschnittliche Bedeutung des Unternehmens für das Gebiet, auf das im Firmenwortlaut hingewiesen wird, verlangt wird. (T11); Veröff: SZ 73/12

Rechtssatznummer

RS0061368