Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040838

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

1Ob140/70; 5Ob92/72; 2Ob155/75; 1Ob307/75 (1Ob308/75); 5Ob529/76; 8Ob550/77; 1Ob30/78; 8Ob522/80; 1Ob711/80; 3Ob69/81; 5Ob28/82; 1Ob544/83; 1Ob26/83; 4Ob337/85; 6Ob626/87; 1Ob648/87; 3Ob534/87; 4Ob54/88; 4Ob26/89; 2Ob91/89; 2Ob531/92; 1Ob24/92; 5Ob549/93; 6Ob288/98s; 6Ob6/00a; 6Ob78/00i; 6Ob335/00h; 3Ob237/00z; 9Ob53/03i; 5Ob232/03h; 8Ob89/03a; 7Ob120/04d; 7Ob245/03k; 7Ob137/04d; 6Ob295/03f; 9ObA174/05m; 9ObA87/05t; 8ObA23/06z; 7Ob278/06t; 8Ob30/07f; 1Ob4/09h; 5Ob229/09a; 3Ob39/11y; 6Ob83/11s; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob227/11f; 7Ob48/12b; 4Ob23/14g; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 1Ob181/15x; 1Ob206/15y; 7Ob140/16p; 3Ob170/16w; 1Ob181/18a; 9Ob40/21d; 6Ob192/21k; 4Ob20/22b; 4Ob118/24t; 3Ob103/25f

Norm

ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dagegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, dann fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-09-03 1 Ob 140/70

TE OGH 1972-04-18 5 Ob 92/72

Veröff: JBl 1973,87

TE OGH 1975-09-11 2 Ob 155/75

Vgl; Veröff: ZVR 1976/113 S 119 = JBl 1976,315

TE OGH 1975-12-03 1 Ob 307/75

TE OGH 1976-05-11 5 Ob 529/76

Veröff: SZ 49/66

TE OGH 1977-11-30 8 Ob 550/77

Vgl; Beisatz: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (T1)

Veröff: ÖBl 1978,37

TE OGH 1979-01-10 1 Ob 30/78

Vgl auch; Beisatz: Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach Paragraph 3, Absatz eins, AHG in Betracht. (T2)

Veröff: SZ 52/2 = JBl 1980,100

TE OGH 1980-09-11 8 Ob 522/80

Auch

TE OGH 1980-10-31 1 Ob 711/80

TE OGH 1981-07-08 3 Ob 69/81

Auch

TE OGH 1982-06-15 5 Ob 28/82

Veröff: SZ 55/87

TE OGH 1983-03-09 1 Ob 544/83

Abweichend; Beisatz: Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T3)

Veröff: SZ 56/38

TE OGH 1983-09-21 1 Ob 26/83

Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T4)

TE OGH 1985-06-04 4 Ob 337/85

Auch

TE OGH 1987-10-08 6 Ob 626/87

Abweichend; Beis wie T3

TE OGH 1987-09-23 1 Ob 648/87

Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 60/180

TE OGH 1987-09-02 3 Ob 534/87

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1988-09-27 4 Ob 54/88

nur: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T5)

TE OGH 1989-04-04 4 Ob 26/89

Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786 = ÖBl 1990,91

TE OGH 1989-10-31 2 Ob 91/89

nur T5

TE OGH 1992-04-29 2 Ob 531/92

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1992-08-25 1 Ob 24/92

Abweichend; Beis wie T3

TE OGH 1994-08-30 5 Ob 549/93

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1999-04-22 6 Ob 288/98s

Abweichend; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T6)

TE OGH 2000-02-24 6 Ob 6/00a

Abweichend; Beis wie T6

TE OGH 2000-10-05 6 Ob 78/00i

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6

TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h

Abweichend; Beisatz: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt. (T7)

TE OGH 2001-12-19 3 Ob 237/00z

nur T5

TE OGH 2003-10-08 9 Ob 53/03i

Abweichend; Beis wie T7

TE OGH 2003-10-07 5 Ob 232/03h

Abweichend; Beis wie T7 nur: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. (T8)

TE OGH 2004-04-29 8 Ob 89/03a

Abweichend; Beis wie T8

TE OGH 2004-06-16 7 Ob 120/04d

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T7

TE OGH 2004-06-16 7 Ob 245/03k

Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2004-07-06 7 Ob 137/04d

Abweichend; Beis wie T8

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f

Abweichend; Beisatz: Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann. (T9)

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 174/05m

Auch

TE OGH 2006-06-07 9 ObA 87/05t

Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In jüngerer Zeit wurde ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach Paragraph 1330, ABGB oder nach dem Urheberrechtsgesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i) anerkannt. (T10)

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 23/06z

Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. (T11)

Beisatz: Mit Darstellung der Judikaturentwicklung zu diesem Rechtssatz. (T12)

Beisatz: Hier: Die Beklagte bestreitet die Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die die noch arbeitende Klägerin der Übertragung ihrer Anwartschaften auf Betriebspension auf die Pensionskasse vorgenommen habe. Als aktueller Anlass würden bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört. (T13)

TE OGH 2006-12-11 7 Ob 278/06t

Abweichend; Beis wie T8; Beisatz: Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T14)

TE OGH 2007-04-18 8 Ob 30/07f

Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage", nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T15)

TE OGH 2009-03-31 1 Ob 4/09h

Abweichend; Beis wie T8

TE OGH 2010-05-27 5 Ob 229/09a

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6

TE OGH 2011-03-22 3 Ob 39/11y

Auch; nur T5

TE OGH 2011-06-16 6 Ob 83/11s

Abweichend; Beis wie T6

TE OGH 2011-07-27 9 Ob 38/11w

Abweichend; Beis wie T6 nur: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T16)

Beis wie T15

TE OGH 2011-11-24 1 Ob 203/11a

Abweichend; Beis wie T15

TE OGH 2011-12-22 1 Ob 227/11f

Abweichend

TE OGH 2012-10-17 7 Ob 48/12b

nur T5

TE OGH 2014-03-25 4 Ob 23/14g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2014-09-10 7 Ob 91/14d

Abweichend; Beisatz: Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil‑)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T17)

TE OGH 2014-12-23 1 Ob 210/14k

Abweichend; Beis wie T9

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 181/15x

Auch; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T18)

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 206/15y

Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T17

TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p

Abweichend; Beis wie T15

TE OGH 2016-11-23 3 Ob 170/16w

Auch; Beis wie T15

TE OGH 2018-11-21 1 Ob 181/18a

Beis wie T15

TE OGH 2021-07-28 9 Ob 40/21d

Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15

TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b

Vgl; Beis nur wie T16; Beis nur wie T17; Beisatz: Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt. (T19)

TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t

vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 103/25f

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040838