Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032688

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

4Ob337/70; 6Ob795/82; 4Ob541/89; 2Ob512/90; 6Ob238/15s; 6Ob46/23t; 6Ob167/24p; 1Ob67/24w

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-09-01 4 Ob 337/70

Veröff: ÖBl 1970,148

TE OGH 1984-04-05 6 Ob 795/82

Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. (T1)

Veröff: ÖBl 1984,130

TE OGH 1989-06-27 4 Ob 541/89

Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2)

TE OGH 1990-04-25 2 Ob 512/90

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3)

Veröff: ÖBl 1990,256

TE OGH 2016-08-30 6 Ob 238/15s

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/81

TE OGH 2023-04-18 6 Ob 46/23t

vgl

TE OGH 2024-09-20 6 Ob 167/24p

vgl; Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T4)

Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T5)

TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032688