Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028276

Entscheidungsdatum

01.09.1970

Geschäftszahl

4Ob60/70; 4Ob29/75; 4Ob62/77; 4Ob153/82; 4Ob134/85; 9ObA16/88; 9ObA332/89; 9ObA93/90; 9ObA186/98p; 9ObA110/16s

Norm

ABGB §863 GIII; ABGB §863 GIV; ABGB §1158 römisch vier; ABGB §1159; AngG §20 römisch sieben

Rechtssatz

Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und unwiderruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. Ob die Kündigung von seiten des Dienstgebers als Akt des Wohlwollens gedacht war, kann dahingestellt bleiben, weil das Motiv, ob nämlich Rechtsunkenntnis oder tatsächlich Wohlwollen hiefür ausschlaggebend war, rechtlich oder Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-09-01 4 Ob 60/70

Veröff: SozM IA/d,943 = JBl 1975,437

TE OGH 1975-06-10 4 Ob 29/75

nur: Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und widerruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. (T1)

TE OGH 1977-09-13 4 Ob 62/77

nur T1; Beisatz: Kündigung in Kenntnis eines die Entlassung rechtfertigenden Verhaltens. (T2)

TE OGH 1983-09-06 4 Ob 153/82

nur T1

TE OGH 1985-10-28 4 Ob 134/85

Auch; nur T1; Beisatz: Anders ist es dann, wenn der Dienstgeber die Kündigung von vornherein auf sein Entlassungsrecht stützt oder der Angestellte unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund kündigt, die Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen also in die äußere Form einer Kündigung gekleidet wird (in Zusammenhang mit Paragraph 37, AngG). (T3) Veröff: RdW 1986,21 = Arb 10478 = SZ 58/155 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer)

TE OGH 1988-03-16 9 ObA 16/88

Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Kündigung ausgesprochen, so ist das Nachschieben von Entlassungsgründen nicht möglich, weil damit der grundsätzliche Inhalt der Erklärung verändert würde. (T4) Veröff: SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten)

TE OGH 1989-12-06 9 ObA 332/89

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: RdW 1990,264

TE OGH 1990-04-25 9 ObA 93/90

nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5)

TE OGH 1998-10-07 9 ObA 186/98p

Auch; nur T1; Beisatz: Eine einseitige Rücknahme des Vezichtes auf das Entlassungsrecht ist in der Folge nicht mehr möglich. (T6)

TE OGH 2016-09-29 9 ObA 110/16s

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028276