Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.08.1970

Geschäftszahl

9Os103/70; 10Os130/70; 13Os161/86; 11Os55/96 (11Os84/96)

Norm

StPO §345 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist, daß sich bei Vergleich der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde liegenden Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig als eine gerichtlich strafbare Handlung beurteilt wurde. Mit der Behauptung, daß die Geschwornen zu einer unrichtigen Lösung der Schuldfrage gekommen seien, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (EvBl 1952/57).

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/08/07 9 Os 103/70

TE OGH 1970/09/25 10 Os 130/70

TE OGH 1987/01/22 13 Os 161/86

Vgl auch

TE OGH 1996/08/06 11 Os 55/96

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0101106