Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.1970

Geschäftszahl

4Ob331/70

Norm

UWG §9 C4b;

Rechtssatz

Der Inhaber einer in Österreich registrierten Marke bedient sich dieses Zeichens auch dann "befugterweise", wenn das gleiche Zeichen im Ausland für ein anderes Unternehmen geschützt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/07/07 4 Ob 331/70

Veröff: ÖBl 1971,23

Rechtssatznummer

RS0079308