OGH
07.07.1970
4Ob331/70
UWG §9 C4b;
Der Inhaber einer in Österreich registrierten Marke bedient sich dieses Zeichens auch dann "befugterweise", wenn das gleiche Zeichen im Ausland für ein anderes Unternehmen geschützt ist.
TE OGH 1970/07/07 4 Ob 331/70
Veröff: ÖBl 1971,23
RS0079308