Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079599

Entscheidungsdatum

18.06.1970

Geschäftszahl

9Os7/70; 9Os50/71; 4Ob394/86; 9ObA338/00x; 8ObA122/01a; 9ObA180/01p; 9ObA66/03a; 9ObA7/04a; 4Ob55/14p; 9ObA111/14k; 9ObA62/15f; 8ObA60/15d; 9ObA93/15i; 4Ob165/16t; 4Ob78/17z; 4Ob83/17k; 9ObA134/19z

Norm

UWG §11

Rechtssatz

Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-06-18 9 Os 7/70

Veröff: EvBl 1971/101 S 158 = SSt 41/32 = JBl 1971,205 = ÖBl 1971,26 = RZ 1970,185

TE OGH 1971-10-12 9 Os 50/71

Veröff: SSt 42/37 = ÖBl 1972,73

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 394/86

Beisatz: Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss. (T1)

Veröff: ÖBl 1988,13

TE OGH 2001-02-14 9 ObA 338/00x

Vgl auch; Beisatz: Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T2)

Beisatz: Hier: Lohndaten und Gehaltsdaten, die die Gehaltssituation in (ganzen) Betriebsbereichen enthielten. (T3)

TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2001-09-19 9 ObA 180/01p

Auch; Beisatz: Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. (T4)

TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T5)

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a

Auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. (T6)

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 55/14p

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen. (T7)

TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k

Auch

TE OGH 2015-07-29 9 ObA 62/15f

Auch

TE OGH 2015-08-25 8 ObA 60/15d

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2015-09-24 9 ObA 93/15i

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2016-10-25 4 Ob 165/16t

Beis wie T1; Beisatz: Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (Paragraph 11, Absatz 2, UWG) gelten. (T8)

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z

Beis wie T6

TE OGH 2017-09-05 4 Ob 83/17k

Auch; Beisatz: Dies ist vom vermeintlich Verletzten geltend zu machten. (T9)

Beisatz: Hier zu vertraulichen Informationen iSd Artikel 7, Absatz eins, der RL 2004/48/EG („Durchsetzungs‑RL“). (T10)

TE OGH 2019-12-17 9 ObA 134/19z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079599