Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058149

Entscheidungsdatum

18.06.1970

Geschäftszahl

2Ob167/70; 2Ob336/70; 2Ob406/70 (2Ob407/70); 8Ob258/71; 9ObA150/00z; 1Ob70/03f; 2Ob251/08p; 2Ob192/12t; 2Ob75/14i; 2Ob76/17s

Norm

EKHG §5 IIA

Rechtssatz

Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-06-18 2 Ob 167/70

Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104

TE OGH 1970-11-12 2 Ob 336/70

nur: Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten. (T1) Veröff: ZVR 1971/127 S 159

TE OGH 1971-07-08 2 Ob 406/70

nur T1

TE OGH 1971-10-05 8 Ob 258/71

TE OGH 2000-10-18 9 ObA 150/00z

nur T1; Beisatz: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T2)

TE OGH 2003-10-17 1 Ob 70/03f

Vgl; Beis wie T2 nur: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T3)

Beisatz: Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte. Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. (T4)

Veröff: SZ 2003/125

TE OGH 2009-06-10 2 Ob 251/08p

Vgl auch

TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t

nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/43

TE OGH 2014-05-22 2 Ob 75/14i

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2017-06-20 2 Ob 76/17s

Vgl; Beisatz: Für die Haltereigenschaft bei Eisenbahnfahrzeugen gilt demgegenüber ein subjektives Konzept: Entscheidend ist, welches Unternehmen durch die Registrierung zu erkennen gibt, dass es die Pflichten des Halters übernimmt. (T5); Veröff: SZ 2017/71

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058149