Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.1970

Geschäftszahl

1Ob145/70; 8Ob527/79; 1Ob683/85; 3Ob50/97t

Norm

ZPO §228 A1;

Rechtssatz

Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen, weil - soweit der übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt - auf Feststellung des Bestehens befristeter Rechte oder Rechtsverhältnisse bereits während des Laufes der Befristung geklagt werden kann vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei S 57, Anmerkung 15). Der Umstand, daß die dem Kläger zu erbringende Leistung erst in Zukunft fällig wird, besagt keineswegs, daß das Bedürfnis des Klägers auf Klarstellung erst zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/06/18 1 Ob 145/70

TE OGH 1979/12/06 8 Ob 527/79

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anwartschaft (T1)

TE OGH 1985/11/13 1 Ob 683/85

Auch; Veröff: JBl 1986,794 = SZ 58/175

TE OGH 1997/05/21 3 Ob 50/97t

nur: Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0038883