Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.1970

Geschäftszahl

1Ob142/70

Norm

ABGB §1182;

ABGB §1198;

Rechtssatz

Der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/06/18 1 Ob 142/70

Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107

Rechtssatznummer

RS0022113