OGH
18.06.1970
1Ob142/70
ABGB §1182;
ABGB §1198;
Der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.
TE OGH 1970/06/18 1 Ob 142/70
Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107
RS0022113