OGH
RS0068363
16.06.1970
8Ob138/70; 7Ob214/73; 1Ob767/79; 3Ob535/84; 6Ob64/14a
MG §19 Abs2 Z5 D; MRG §30 Abs2 Z8 C
Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde vergleiche MietSlg 8160, 19318 ua).
TE OGH 1970-06-16 8 Ob 138/70
Veröff: MietSlg 22361
TE OGH 1973-11-21 7 Ob 214/73
Veröff: MietSlg 25295
TE OGH 1979-11-28 1 Ob 767/79
Vgl auch; Beisatz: Eine Gefahr für den Gesundheitszustand des Vermieters wiegt schwerer als das Problem seines Mieters, eine andere Unterkunft für sich und seine Ehegatten zu erlangen. (T1)
TE OGH 1984-06-27 3 Ob 535/84
Vgl auch; Beisatz. Gesundheitliche Interessen wiegen in der Regel schwerer als bloß wirtschaftliche. (T2) Veröff: JBl 1985,238
TE OGH 2014-05-15 6 Ob 64/14a
Vgl auch; Beis wie T2