Gericht

OPM

Entscheidungsdatum

27.05.1970

Geschäftszahl

Om3/69

Norm

MSchG §11a;

MSchG §22;

PVÜ Art6 B Abs1 Z1;

Rechtssatz

"Treviralon" verwechselbar ähnlich mit "Wiralon". Dem Inhaber einer Marke, welche überdies allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, kann es nicht verwehrt werden, diese Marke durch Beifügen einer auf dem betreffenden Warengebiet allgemein gebräuchlichen Endsilbe - hier:

"-lon" auf dem Gebiet der synthetischen Textilfasern - auszugestalten. Eine so ausgestaltete und im Register eingetragene Marke kann vom Inhaber einer zwar prioritätsälteren, gegenüber der ursprünglichen Marke aber prioritätsjüngeren Marke nicht bekämpft werden.

Veröff: PBl 1970,136 = ÖBl 1970,119 (mit Anmerkung von Engin-Deniz)

Rechtssatznummer

RS0105445