OGH
RS0030417
29.04.2025
7Ob76/70; 7Ob38/79; 7Ob35/80; 7Ob19/90; 7Ob10/93; 7Ob30/93; 7Ob10/94; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 2Ob154/06w; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 12Os19/25y; 2Ob30/25p
ABGB §1324
VersVG §61
ASVG §334 Abs1
StGB §6 Abs3
Grob fahrlässig handelt jener Fahrzeuglenker, der während der Fahrt raucht, sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht.
TE OGH 1970-05-15 7 Ob 76/70
Veröff: ZVR 1971/41 S 49
TE OGH 1979-08-30 7 Ob 38/79
Veröff: VersR 1981,768
TE OGH 1980-05-29 7 Ob 35/80
Beisatz: Griff nach dem herabfallenden Anzünder. (T1)
TE OGH 1990-04-25 7 Ob 19/90
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch das Suchen eines Gegenstandes herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit Einhaltung einer sehr hohen Geschwindigkeit = grobe Fahrlässigkeit. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = VersRdSch 1991,325
TE OGH 1993-04-21 7 Ob 10/93
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch die Manipulation an einem nicht sofort funktionierenden Kassettenrekorder herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit einer bei Dunkelheit mit Abblendlicht eingehaltenen Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h. (T3) Veröff: VersR 94,379 = VersRdSch 1993,392
TE OGH 1993-10-27 7 Ob 30/93
Auch; Beisatz: Zusammentreffen der Betätigung des Sendersuchlaufes des Autoradios mit der Einhaltung einer höheren als der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve. (T4) Veröff: VersRdSch 1994,126
TE OGH 1994-02-23 7 Ob 10/94
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen des Hantierens am Autoradio mit dem Einhalten einer die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende und auch für die Straßenverhältnisse zu hohen Fahrgeschwindigkeit bei Regen im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt. (T5) Veröff: VersR 1994,1256 = VersRdSch 1994,316
TE OGH 1999-05-12 7 Ob 90/99g
Vgl; Beisatz: Hier: Zusammenstoß Zug-PKW: PKW-Lenker übersetzte trotz Erkennbarkeit des Andreaskreuzes und nicht überhörbarem Pfeifsignal des Zugs mit unveränderter Geschwindigkeit (40 km/h) sorglos den Eisenbahnübergang. (T6)
TE OGH 2001-03-30 7 Ob 59/01d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bücken nach dem hinuntergefallenen Handy auf einem schmalen, kurvenreichen und geschotterten Güterweg mit großem Gefälle. (T7)
TE OGH 2006-10-05 2 Ob 154/06w
Vgl auch; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T8)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 195/09d
Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T9)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 201/09m
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2025-04-02 12 Os 19/25y
vgl; Beisatz wie T9
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p
Beisatz wie T9
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030417