Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030417

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

7Ob76/70; 7Ob38/79; 7Ob35/80; 7Ob19/90; 7Ob10/93; 7Ob30/93; 7Ob10/94; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 2Ob154/06w; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 12Os19/25y; 2Ob30/25p

Norm

ABGB §1324

VersVG §61

ASVG §334 Abs1

StGB §6 Abs3

Rechtssatz

Grob fahrlässig handelt jener Fahrzeuglenker, der während der Fahrt raucht, sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-05-15 7 Ob 76/70

Veröff: ZVR 1971/41 S 49

TE OGH 1979-08-30 7 Ob 38/79

Veröff: VersR 1981,768

TE OGH 1980-05-29 7 Ob 35/80

Beisatz: Griff nach dem herabfallenden Anzünder. (T1)

TE OGH 1990-04-25 7 Ob 19/90

Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch das Suchen eines Gegenstandes herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit Einhaltung einer sehr hohen Geschwindigkeit = grobe Fahrlässigkeit. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = VersRdSch 1991,325

TE OGH 1993-04-21 7 Ob 10/93

Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch die Manipulation an einem nicht sofort funktionierenden Kassettenrekorder herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit einer bei Dunkelheit mit Abblendlicht eingehaltenen Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h. (T3) Veröff: VersR 94,379 = VersRdSch 1993,392

TE OGH 1993-10-27 7 Ob 30/93

Auch; Beisatz: Zusammentreffen der Betätigung des Sendersuchlaufes des Autoradios mit der Einhaltung einer höheren als der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve. (T4) Veröff: VersRdSch 1994,126

TE OGH 1994-02-23 7 Ob 10/94

Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen des Hantierens am Autoradio mit dem Einhalten einer die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende und auch für die Straßenverhältnisse zu hohen Fahrgeschwindigkeit bei Regen im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt. (T5) Veröff: VersR 1994,1256 = VersRdSch 1994,316

TE OGH 1999-05-12 7 Ob 90/99g

Vgl; Beisatz: Hier: Zusammenstoß Zug-PKW: PKW-Lenker übersetzte trotz Erkennbarkeit des Andreaskreuzes und nicht überhörbarem Pfeifsignal des Zugs mit unveränderter Geschwindigkeit (40 km/h) sorglos den Eisenbahnübergang. (T6)

TE OGH 2001-03-30 7 Ob 59/01d

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bücken nach dem hinuntergefallenen Handy auf einem schmalen, kurvenreichen und geschotterten Güterweg mit großem Gefälle. (T7)

TE OGH 2006-10-05 2 Ob 154/06w

Vgl auch; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T8)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 195/09d

Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T9)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 201/09m

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2025-04-02 12 Os 19/25y

vgl; Beisatz wie T9

TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p

Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030417