Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.1970

Geschäftszahl

5Ob102/70; 5Ob5/83

Norm

ABGB §653;

ABGB §666;

Rechtssatz

Soweit nicht nach Paragraph 662, ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/04/29 5 Ob 102/70

MietSlg 22040

TE OGH 1984/02/28 5 Ob 5/83

Rechtssatznummer

RS0012596