OGH
29.04.1970
5Ob102/70; 5Ob5/83
ABGB §653;
ABGB §666;
Soweit nicht nach Paragraph 662, ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.
TE OGH 1970/04/29 5 Ob 102/70
MietSlg 22040
TE OGH 1984/02/28 5 Ob 5/83
RS0012596