OGH
29.04.1970
5Ob50/70; 5Ob107/72; 6Ob696/84
ABGB §513;
ABGB §833;
MG §7 B;
MG §8;
MG §9;
Die in Abänderung der nach Paragraph 513, ABGB gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen des Fruchtnießers zwischen dem Hauseigentümer und dem Fruchtnießer getroffenen Vereinbarung, nach welcher dem Eigentümer die Erhaltung der dienstbaren Sache obliegt, vermag die Rechte der Mieter nach Paragraphen 7 und 8 MG nicht zu beeinträchtigen. Der Vermieter ( Fruchtnießer ) ist daher zur Verrechnung der ihm als Hauptmietzins zufließenden Beträge ( Paragraph 9, MG ) den Mietern gegenüber verpflichtet. Zwischen Eigentümer und Fruchtnießer besteht aber keine Rechtsgemeinschaft. Die Vorschriften der Paragraphen 833, ff ABGB finden daher auf sie keine Anwendung. Wurde über Antrag des Eigentümers nach Paragraph 7, MG der Hauptmietzins auch der Fruchtgenußwohnungen erhöht und diese Entscheidung dem Fruchtnießer zugestellt, wirkt sich auch ihm gegenüber, selbst wenn er am Verfahren nur als Antragsgegner beteiligt war. Zur Einhebung der erhöhten Mietzinse der Fruchtgenußwohnungen ist nur der Fruchtnießer berechtigt. Er kann diese Rechte jedoch an den Eigentümer abtreten.
TE OGH 1970/04/29 5 Ob 50/70
SZ 43/83 = EvBl 1971/1 S 14 = MietSlg 22041 = MietSlg 22272
TE OGH 1972/05/02 5 Ob 107/72
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 50/50; MietSlg 24079
TE OGH 1985/02/14 6 Ob 696/84
nur: Zwischen Eigentümer und Fruchtnießer besteht aber keine Rechtsgemeinschaft. (T1)
RS0011890