OGH
RS0011876
22.10.2024
5Ob50/70; 5Ob102/70; 4Ob643/75; 4Ob642/75; 2Ob533/76; 2Ob562/76; 8Ob551/91; 7Ob142/02m; 5Ob89/08m; 1Ob247/12y; 2Ob91/16w; 4Ob44/24k
ABGB §509
Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann auch eine Wohnung beziehungsweise ein Geschäftslokal sein.
TE OGH 1970-04-29 5 Ob 50/70
SZ 43/83 = EvBl 1971/1 S 14 = MietSlg 22039 = MietSlg 22184
TE OGH 1970-04-29 5 Ob 102/70
MietSlg 22040
TE OGH 1976-01-13 4 Ob 643/75
TE OGH 1976-01-13 4 Ob 642/75
TE OGH 1976-09-16 2 Ob 533/76
TE OGH 1977-01-20 2 Ob 562/76
MietSlg 29057
TE OGH 1992-10-15 8 Ob 551/91
ImmZ 1992,22
TE OGH 2002-07-08 7 Ob 142/02m
Auch; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist, also insbesondere auch eine Liegenschaft, wobei das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht. (T1)
TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m
Ähnlich; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T2)
Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)
Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T4)
Bem: Siehe auch RS0124190. (T5)
TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-06-20 2 Ob 91/16w
Beisatz: Hier: Räumliche Teilung zwischen „Wohn- und Büroteil" einer Eigentumswohnung. (T6)
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 44/24k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011876