Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011876

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

5Ob50/70; 5Ob102/70; 4Ob643/75; 4Ob642/75; 2Ob533/76; 2Ob562/76; 8Ob551/91; 7Ob142/02m; 5Ob89/08m; 1Ob247/12y; 2Ob91/16w; 4Ob44/24k

Norm

ABGB §509

Rechtssatz

Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann auch eine Wohnung beziehungsweise ein Geschäftslokal sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-04-29 5 Ob 50/70

SZ 43/83 = EvBl 1971/1 S 14 = MietSlg 22039 = MietSlg 22184

TE OGH 1970-04-29 5 Ob 102/70

MietSlg 22040

TE OGH 1976-01-13 4 Ob 643/75

TE OGH 1976-01-13 4 Ob 642/75

TE OGH 1976-09-16 2 Ob 533/76

TE OGH 1977-01-20 2 Ob 562/76

MietSlg 29057

TE OGH 1992-10-15 8 Ob 551/91

ImmZ 1992,22

TE OGH 2002-07-08 7 Ob 142/02m

Auch; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist, also insbesondere auch eine Liegenschaft, wobei das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht. (T1)

TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m

Ähnlich; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T2)

Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)

Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T4)

Bem: Siehe auch RS0124190. (T5)

TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2017-06-20 2 Ob 91/16w

Beisatz: Hier: Räumliche Teilung zwischen „Wohn- und Büroteil" einer Eigentumswohnung. (T6)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 44/24k

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011876