Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.04.1970

Geschäftszahl

10Os15/70; 10Os110/79

Norm

StPO §314;

StPO §345 Abs1 Z6;

StPO §345 Abs3;

Rechtssatz

Haben die Geschwornen die auf Raubmord lautende Hauptfrage bejaht und von der Möglichkeit, durch Bejahung der auf räuberischen Totschlag lautenden Eventualfrage eine nicht in Tötungsabsicht erfolgte Schußabgabe anzunehmen, nicht Gebrauch gemacht, dann kann mit Sicherheit gesagt werden, daß sie die Hauptfrage auch dann bejaht hätten, wenn ihnen auch noch eine weitere - im konkreten Fall an sich indizierte - Eventualfrage in der Richtung des durch die Schußabgabe begangenen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG vorgelegt worden wäre; der - an sich verwirklichte - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO kann daher in diesem Fall nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/04/14 10 Os 15/70

Veröff: EvBl 1971/31 S 53

TE OGH 1979/10/10 10 Os 110/79

Ähnlich; Beisatz: Bei der auf Paragraph 75, StGB lautenden bejahten Hauptfrage, war nur die Eventualfrage nach Paragraph 87, StGB, nicht aber die gleichfalls indizierte nach Paragraphen 83, 86, StGB gestellt worden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0100915