Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031002

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Geschäftszahl

2Ob70/70; 2Ob334/70; 2Ob259/71 (2Ob260/71); 8Ob158/72; 2Ob278/76; 8Ob37/77 (8Ob38/77); 8Ob122/81; 2Ob92/81 (2Ob93/81); 2Ob135/82; 2Ob81/83; 2Ob69/83 (2Ob70/83); 2Ob38/84; 2Ob2/85; 2Ob3/85; 8Ob86/85; 2Ob48/86; 8Ob44/87; 2Ob90/88; 2Ob98/88; 2Ob22/92 (2Ob23/92); 6Ob565/92; 2Ob54/94; 2Ob2187/96y; 2Ob2053/96t; 7Ob33/98y; 2Ob135/03x; 2Ob156/06i; 2Ob238/07z; 2Ob191/07p; 2Ob14/18z

Norm

ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, dass also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-04-02 2 Ob 70/70

Veröff: EvBl 1970/261 S 459

TE OGH 1970-12-17 2 Ob 334/70

nur: Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. (T1) Veröff: ZVR 1971/228 S 306

TE OGH 1971-11-04 2 Ob 259/71

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 70/70

TE OGH 1972-09-05 8 Ob 158/72

Beisatz: Die Einkommenseinbuße, die ein selbständiger Gewerbetreibender verletzungsbedingt in seinem Betrieb erleidet, stellt einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar. (T2)

TE OGH 1977-01-20 2 Ob 278/76

nur T1; Beisatz: Verheiratete Hausfrau. (T3) Veröff: RZ 1977/107 S 213 = ZVR 1977/299 S 370

TE OGH 1977-03-30 8 Ob 37/77

nur T1

TE OGH 1981-07-02 8 Ob 122/81

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 1981-11-17 2 Ob 92/81

nur T1; Beisatz: Taxiunternehmer (T4) Beis wie T2

TE OGH 1982-09-21 2 Ob 135/82

Beisatz: Landwirt hat Anspruch auf Kosten einer Ersatzkraft auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T5) Veröff: ZVR 1983/317 S 348

TE OGH 1983-04-12 2 Ob 81/83

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1984/177 S 185

TE OGH 1984-07-03 2 Ob 69/83

Beisatz: Ein bei einem Unfall verletzter, selbständig Erwerbstätiger kann vom schuldigen Schädiger entweder die durch den verletzungsbedingten teilweisen Wegfall seiner persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages beziehungsweise Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber die Kosten der für ihn tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde, unter dem Titel des "Verdienstentganges" nach Paragraph 1325, ABGB verlangen. (T6) Veröff: ZVR 1985/47 S 88

TE OGH 1984-07-03 2 Ob 38/84

Auch; Beisatz: Selbständiger Erwerbstätiger kann Aufwand der notwendigen Ersatzkräfte als Verdienstentgang geltend machen. (T7)

TE OGH 1985-02-12 2 Ob 2/85

Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T8) Veröff: VersR 1986,1031 = GesRZ 1985,138; hiezu kritisch Harrer GesRZ 1985,130

TE OGH 1985-07-02 2 Ob 3/85

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 92/81

TE OGH 1986-02-27 8 Ob 86/85

nur T1; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1987/56 S 181

TE OGH 1987-04-28 2 Ob 48/86

nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1988/84 S 186

TE OGH 1988-01-26 8 Ob 44/87

nur T1; Beisatz: Hier: Landwirt, der den Ersatz verminderter Einkünfte begehrte. (T9)

TE OGH 1989-02-07 2 Ob 90/88

nur T1; Beis wie T5

TE OGH 1989-05-23 2 Ob 98/88

nur T1; Beis wie T6

TE OGH 1992-07-01 2 Ob 22/92

nur T1; Beis wie T5

TE OGH 1993-02-04 6 Ob 565/92

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1994-06-30 2 Ob 54/94

Beis wie T6

TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2187/96y

nur T1

TE OGH 1997-03-20 2 Ob 2053/96t

nur T1

TE OGH 1998-08-10 7 Ob 33/98y

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden. (T10)

TE OGH 2003-06-26 2 Ob 135/03x

Beisatz: Hier: Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. (T11)

TE OGH 2007-02-22 2 Ob 156/06i

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. (T12); Beisatz: Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu. (T13)

TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z

Beisatz: Die Kombinationsvariante ist auch in jenen Fällen zu befürworten, in denen unentgeltliche Leistungen Dritter oder Mehrleistungen des Verletzten eine Gewinnminderung zum Teil verhindern konnten. Dann sind die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft bei der Ermittlung des Schadens aus der Reduzierung des Gewinns zu berücksichtigen. (T14); Beis wie T8; Beisatz: Als weitere Ersatzvariante kommen in jenen Fällen, in denen durch (Mehr-)Leistungen entweder des Verletzten oder Dritter (zum Beispiel Mitgesellschafter oder Angehöriger) ein Verdienstausfall zur Gänze verhindert wurde und eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung beim verletzten Selbständigen zum Ergebnis Null führt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft in Betracht. (T15)

TE OGH 2008-08-14 2 Ob 191/07p

Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unfallbedingter Verdienstausfall eines Kunstmalers. (T16); Veröff: SZ 2008/106

TE OGH 2019-02-26 2 Ob 14/18z

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031002