Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.1970

Geschäftszahl

12Os284/69; 12Os100/73; 10Os60/76

Norm

StGB §146 G;

Rechtssatz

Die Einreichung eines bewußt unrichtigen Antrages auf Auszahlung von Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit der pflichtwidrigen Unterlassung der Meldung von der erfolgten Wohnungsänderung stellt ein "qualifiziertes Parteivorbringen" in der Bedeutung listiger Vorstellungen dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/03/11 12 Os 284/69

Veröff: EvBl 1970/291 S 499

TE OGH 1973/11/13 12 Os 100/73

Vgl auch; Veröff: EvBl 1974/105 S 219 = JBl 1974,213

TE OGH 1976/08/24 10 Os 60/76

Vgl; Beisatz: Hier: Fälschlich verzeichnete und mit dem Bestätigungsvermerk des Amtsvorstandes versehene Gebühren für eine nicht durchgeführte Hausbeschau nach Paragraph 49, ZollG. (T1)

Rechtssatznummer

RS0094649