OGH
RS0042493
15.04.2026
8Ob33/70; 5Ob54/70; 8Ob253/70; 4Ob526/72; 7Ob247/74; 2Ob75/77; 2Ob92/81 (2Ob93/81); 1Ob5/82; 7Ob639/82; 8Ob529/82; 2Ob522/88 (2Ob523/88); 4Ob501/93; 9ObA302/93; 6Ob1529/96; 7Ob18/98t; 2Ob169/04y; 3Ob259/05t; 8Ob6/09d; 6Ob264/09f; 10Ob69/11m; 10Ob32/13y; 8Ob38/14t; 6Ob8/24f; 3Ob122/25z; 7Ob207/25d
ZPO §496 Abs1 Z2
Auch im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück vergleiche SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.
TE OGH 1970-02-17 8 Ob 33/70
TE OGH 1970-03-25 5 Ob 54/70
TE OGH 1970-11-03 8 Ob 253/70
Veröff: SZ 43/194
TE OGH 1972-04-11 4 Ob 526/72
TE OGH 1975-01-23 7 Ob 247/74
nur: Auch im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück vergleiche SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten. (T1)
TE OGH 1977-09-29 2 Ob 75/77
Veröff: RZ 1978/28 S 60
TE OGH 1981-11-17 2 Ob 92/81
Vgl; Beisatz: Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T2)
TE OGH 1982-03-31 1 Ob 5/82
nur T1
TE OGH 1982-06-24 7 Ob 639/82
nur T1
TE OGH 1982-07-01 8 Ob 529/82
nur T1
TE OGH 1988-03-15 2 Ob 522/88
nur T1; Beisatz: Fragen, die nur im Aufhebungsbeschluss nicht erörtert wurden, können im zweiten Rechtsgang aufgeworfen werden. Neues Vorbringen ist - abgesehen bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht - zulässig. (T3)
TE OGH 1993-01-12 4 Ob 501/93
Auch; Beisatz: Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, können die Parteien, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T4) Veröff: EvBl 1993/191 S 425
TE OGH 1993-11-10 9 ObA 302/93
Vgl auch
TE OGH 1996-03-14 6 Ob 1529/96
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1998-03-26 7 Ob 18/98t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt. (T5); Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt. (T6)
TE OGH 2005-12-01 2 Ob 169/04y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Zweifelsfall ist hier der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage. Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T7)
TE OGH 2006-01-25 3 Ob 259/05t
Beis wie T2 nur: Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T8)
TE OGH 2009-07-30 8 Ob 6/09d
Auch; Beisatz: Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T9)
TE OGH 2010-01-14 6 Ob 264/09f
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T10)
TE OGH 2011-11-08 10 Ob 69/11m
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2013-06-25 10 Ob 32/13y
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t
Vgl auch; Beis wie T10
TE OGH 2024-11-06 6 Ob 8/24f
vgl
TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2026-04-15 7 Ob 207/25d
nur: Bei Aufhebung einer Urteils wie hier nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T11); Beisatz wie T10
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042493