Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Geschäftszahl

1Ob21/70

Norm

ABGB §251 B;

Rechtssatz

Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des Paragraph 251, ABGB nicht entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/02/12 1 Ob 21/70

Veröff: EvBl 1970/229 S 397

Rechtssatznummer

RS0048958