OGH
12.02.1970
1Ob21/70
ABGB §251 B;
Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des Paragraph 251, ABGB nicht entgegen.
TE OGH 1970/02/12 1 Ob 21/70
Veröff: EvBl 1970/229 S 397
RS0048958