Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029415

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 3Ob110/16x; 4Ob138/17y; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 6Ob98/23i; 1Ob54/25k; 5Ob42/26a

Norm

ABGB §1053

ABGB §1090 römisch eins c

HVG §6 römisch eins c

HVG §29 römisch zwei c

MaklerG §6 Abs2

MaklerG §6 Abs3

Rechtssatz

Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970-02-03 8 Ob 13/70

Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574

TE OGH 1981-01-27 5 Ob 737/80

Vgl; Veröff: MietSlg 33552

TE OGH 1987-10-20 4 Ob 556/87

Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181

TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1)

Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2)

TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m

Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3)

TE OGH 2013-07-16 5 Ob 256/12a

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4)

TE OGH 2016-07-13 3 Ob 110/16x

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 138/17y

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5)

TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2020-11-24 10 Ob 39/20p

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2023-09-25 6 Ob 98/23i

vgl; Beisatz wie T1

TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k

Beisatz wie T5; Beisatz wie T1

TE OGH 2026-07-14 5 Ob 42/26a

Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029415