Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.1970

Geschäftszahl

4Ob364/69

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Wenn es dem - sklavische Nachahmung seiner Erzeugnisse geltend machenden - Kläger als Außenstehenden unmöglich ist, den Zeitpunkt, in dem die Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt gelangten oder vom Beklagten geschaffen wurden, zu beweisen, genügt es, wenn der Kläger beweist, wann er erstmalig das Konkurrenzerzeugnis auf dem Markt beobachtete. Es muß dann dem Beklagten überlassen bleiben, zu behaupten und zu beweisen, daß dieser Zeitpunkt nicht mit dem der Erzeugung zusammenfällt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/01/13 4 Ob 364/69

Veröff: ÖBl 1970,98

Rechtssatznummer

RS0078482