OGH
13.01.1970
4Ob364/69
UWG §1 D3a;
Wenn es dem - sklavische Nachahmung seiner Erzeugnisse geltend machenden - Kläger als Außenstehenden unmöglich ist, den Zeitpunkt, in dem die Konkurrenzerzeugnisse auf den Markt gelangten oder vom Beklagten geschaffen wurden, zu beweisen, genügt es, wenn der Kläger beweist, wann er erstmalig das Konkurrenzerzeugnis auf dem Markt beobachtete. Es muß dann dem Beklagten überlassen bleiben, zu behaupten und zu beweisen, daß dieser Zeitpunkt nicht mit dem der Erzeugung zusammenfällt.
TE OGH 1970/01/13 4 Ob 364/69
Veröff: ÖBl 1970,98
RS0078482