Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.12.1969

Geschäftszahl

4Ob358/69

Norm

MarkSchG §30;

UWG §9 F3;

ZPO §228 F;

Rechtssatz

Gerichtliche Zuständigkeit für Begehren auf Feststellung zur Abwehr einer nach Paragraph 9, UWG drohenden Unterlassungsklage, wenn die Frage zur Entscheidung steht, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt und die Gründe, aus denen dieser Verstoß behauptet wird (markenrechtliche und andere), sich nicht voneinander trennen lassen (hier "Karmelitengeist" und "Carmol - Karmelitergeist").

Entscheidungstexte

TE OGH 1969/12/02 4 Ob 358/69

Veröff: ÖBl 1970,79

Rechtssatznummer

RS0039043