Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.1969

Geschäftszahl

4Ob356/69

Norm

UWG §2 B;

Rechtssatz

Ein Ausdruck, der bei der Fakturierung des Produktes gegenüber Wiederverkäufern gebraucht wird, dient dazu, an die Kunden weitergegeben zu werden, und ist damit für einen größeren Personenkreis bestimmt (JBl 1932,134).

Entscheidungstexte

TE OGH 1969/11/25 4 Ob 356/69

Veröff: ÖBl 1970,52

Rechtssatznummer

RS0078317