Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057410

Entscheidungsdatum

29.10.1969

Geschäftszahl

6Ob264/69; 2Ob516/76; 1Ob728/85; 3Ob152/16y; 9Ob7/20z

Norm

EheG §74

Rechtssatz

In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. Jedenfalls kann von einem "Lebenswandel" nur dann gesprochen werden, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Hang zu gleichartigem Verhalten oder aus einer Einzelhandlung, zB einer Straftat, insbesondere einer erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Straftat, ein Rückschluss auf eine ehrlose Gesinnung möglich ist. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1969-10-29 6 Ob 264/69

Veröff: EvBl 1970/126 S 209

TE OGH 1976-05-07 2 Ob 516/76

nur: In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muß also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluß zuläßt, daß die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. (T1)

TE OGH 1986-01-15 1 Ob 728/85

nur T1

TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y

Vgl; nur: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat. (T2)

TE OGH 2020-04-23 9 Ob 7/20z

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057410