OGH
RS0062077
25.11.2025
5Ob278/69; 5Ob261/69; 1Ob225/70; 8Ob151/71; 4Ob348/72; 5Ob81/75 (5Ob141/75); 3Ob120/75; 6Ob586/79; 6Ob820/81; 7Ob682/81; 1Ob596/83; 2Ob661/84; 4Ob356/86; 3Ob564/94; 10Ob212/98v; 1Ob359/98w; 7Ob265/00x; 5Ob70/01g; 1Ob139/02a; 6Ob151/05g; 10Ob24/09s; 1Ob16/12b; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 2Ob206/16g; 7Ob43/23h; 4Ob200/24a
HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §1
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
ABGB Paragraph 914
ÖNorm allg.
ABGB Paragraph 863
Die sogenannten "ÖNormen" können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß Paragraph 4, Absatz 6, NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden.
TE OGH 1969-10-29 5 Ob 278/69
TE OGH 1969-11-12 5 Ob 261/69
Veröff: SZ 42/171 = EvBl 1970/96 S 155
TE OGH 1970-10-15 1 Ob 225/70
Beisatz: Entgeltsanspruch beim Werkvertrag. (T1)
TE OGH 1971-06-14 8 Ob 151/71
Veröff: JBl 1972,200
TE OGH 1972-11-07 4 Ob 348/72
Veröff: ÖBl 1973,53
TE OGH 1975-07-08 5 Ob 81/75
TE OGH 1975-09-30 3 Ob 120/75
TE OGH 1979-07-11 6 Ob 586/79
Beisatz: Frage der Verzinsung des Rückforderungsanspruches bei Werkvertrag. (T2)
TE OGH 1981-12-23 6 Ob 820/81
Vgl auch; Beisatz: ÖNormen sind nur Richtlinien, die als Bestandteile von Verträgen dienen sollen. (T3)
TE OGH 1982-01-21 7 Ob 682/81
TE OGH 1983-06-01 1 Ob 596/83
Auch; Veröff: EvBl 1983/171 S 661 = ImmZ 1985,397
TE OGH 1984-12-18 2 Ob 661/84
Beis wie T1
TE OGH 1986-06-17 4 Ob 356/86
Auch; Beisatz: Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (Paragraph 863, ABGB) oder im Handelsverkehr (Paragraph 346, HGB) in Betracht (HS 7212; ähnlich 8224). (T4) Veröff: SZ 59/101 = RdW 1986,272 = MR 1986 H4,29 (Korn) = ÖBl 1987,97 (Wiltschek)
TE OGH 1995-02-22 3 Ob 564/94
Veröff: SZ 68/35
TE OGH 1998-08-20 10 Ob 212/98v
Auch; Beisatz: Trotz deren nicht direkter Anwendbarkeit finden deren Grundsätze jedoch mittelbar auf ein Ausschreibevorhaben der öffentlichen Hand Anwendung, weil speziell Ö-Normen als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 68/35). Sie geben das wieder, was branchenüblich ist. (T5) Veröff: SZ 71/133
TE OGH 1999-04-27 1 Ob 359/98w
Beis wie T3; Beisatz: Einzelpunkte von ÖNormen können aber durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und damit zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen sein. (T6)
TE OGH 2001-01-23 7 Ob 265/00x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
TE OGH 2001-06-26 5 Ob 70/01g
Vgl auch; Beisatz: Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien. (T7) Beisatz: Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar. (T8)
TE OGH 2002-06-25 1 Ob 139/02a
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2005-08-25 6 Ob 151/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut-herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß §914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T9)
TE OGH 2010-06-22 10 Ob 24/09s
Vgl auch
TE OGH 2012-03-01 1 Ob 16/12b
Auch
Veröff: SZ 2012/30
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 214/16a
Auch
TE OGH 2017-07-12 1 Ob 127/17h
Beis wie T3
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g
Auch
TE OGH 2023-06-28 7 Ob 43/23h
vgl
TE OGH 2025-11-25 4 Ob 200/24a
Beisatz: Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt. (T10)
Beisatz: Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll. (T12)
Beisatz: hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag. (T13)
Beisatz: ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein. (T14)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062077