Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014269

Entscheidungsdatum

07.10.1969

Geschäftszahl

8Ob139/69; 6Ob330/71; 7Ob167/72; 5Ob707/81; 7Ob672/83; 10Ob13/20i

Norm

ABGB §863 CII; ABGB §871 E; ABGB §918 römisch vier a

Rechtssatz

Hält sich ein Vertragspartner, der wegen eines von dem anderen veranlaßten Irrtums berechtigt wäre, den Vertrag anzufechten, in Kenntnis dieses Irrtums weiter an den Vertrag ( oder steht er trotz der Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, weiter dazu ), so verzichtet er damit auf die Geltendmachung des Irrtums ( bzw auf die Aufrechterhaltung der Rücktrittserklärung ).

Entscheidungstexte

TE OGH 1969-10-07 8 Ob 139/69

TE OGH 1972-01-13 6 Ob 330/71

Auch

TE OGH 1972-08-30 7 Ob 167/72

Auch

TE OGH 1981-11-03 5 Ob 707/81

Vgl aber; Beisatz: Dem Käufer ist in einem solchen Fall die Befugnis

einzuräumen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wirksamkeit seines

schlüssigen Verzichts durch Irrtumsanfechtung zu beseitigen. (T1)

TE OGH 1983-09-01 7 Ob 672/83

Einschränkend; nur: Hält sich ein Vertragspartner, der wegen eines

von dem anderen veranlaßten Irrtums berechtigt wäre, den Vertrag

anzufechten, in Kenntnis dieses Irrtums weiter an den Vertrag, so

verzichtet er damit auf die Geltendmachung des Irrtums. (T2) Beisatz:

Im allgemeinen (T3)

TE OGH 2020-04-29 10 Ob 13/20i

Vgl; nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014269