OGH
RS0014269
07.10.1969
8Ob139/69; 6Ob330/71; 7Ob167/72; 5Ob707/81; 7Ob672/83; 10Ob13/20i
ABGB §863 CII; ABGB §871 E; ABGB §918 römisch vier a
Hält sich ein Vertragspartner, der wegen eines von dem anderen veranlaßten Irrtums berechtigt wäre, den Vertrag anzufechten, in Kenntnis dieses Irrtums weiter an den Vertrag ( oder steht er trotz der Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, weiter dazu ), so verzichtet er damit auf die Geltendmachung des Irrtums ( bzw auf die Aufrechterhaltung der Rücktrittserklärung ).
TE OGH 1969-10-07 8 Ob 139/69
TE OGH 1972-01-13 6 Ob 330/71
Auch
TE OGH 1972-08-30 7 Ob 167/72
Auch
TE OGH 1981-11-03 5 Ob 707/81
Vgl aber; Beisatz: Dem Käufer ist in einem solchen Fall die Befugnis
einzuräumen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wirksamkeit seines
schlüssigen Verzichts durch Irrtumsanfechtung zu beseitigen. (T1)
TE OGH 1983-09-01 7 Ob 672/83
Einschränkend; nur: Hält sich ein Vertragspartner, der wegen eines
von dem anderen veranlaßten Irrtums berechtigt wäre, den Vertrag
anzufechten, in Kenntnis dieses Irrtums weiter an den Vertrag, so
verzichtet er damit auf die Geltendmachung des Irrtums. (T2) Beisatz:
Im allgemeinen (T3)
TE OGH 2020-04-29 10 Ob 13/20i
Vgl; nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014269