OGH
RS0026785
25.09.1969
2Ob235/69; 2Ob101/73; 8Ob119/77; 4Ob3/78; 8Ob122/79; 2Ob107/79; 8Ob77/82; 7Ob42/82 (7Ob43/82); 8Ob216/83; 8Ob47/86; 2Ob96/89; 7Ob196/99w; 7Ob113/04z; 2Ob282/06v; 2Ob210/09k; 2Ob67/15i; 2Ob130/21p
ABGB §1304 BIIa; ABGB §1311 IIB; KFG §28; KFG §106
Der Zweck der Schutznorm der Paragraphen 28,, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden.
TE OGH 1969-09-25 2 Ob 235/69
Veröff: ZVR 1970/113 S 155
TE OGH 1973-09-13 2 Ob 101/73
Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Mopedlenkers, dem Nichteinhalten der Rechtsfahrregel bei schlechter Sicht und Mitnehmen des Klägers auf dem Moped zur Last fällt. (T1)
Veröff: ZVR 1974/242 S 331
TE OGH 1977-09-07 8 Ob 119/77
Vgl auch; Beisatz: Aufhebung des Berufungsurteils zur Prüfung der für die Verschuldensteilung als wesentlich erachteten Frage, ob außer der zu kurzen Sitzbank und dem Fehlen einer Haltevorrichtung am Moped auch keine Fußrasten für Beifahrer vorhanden waren. (T2)
Veröff: ZVR 1978/107 S 178
TE OGH 1978-02-07 4 Ob 3/78
TE OGH 1979-06-07 8 Ob 122/79
Beisatz: Sturz des Beifahrers durch die geöffnete Wagentür bei Rückwärtsfahrt nach abrupter Bremsung - 2 : 1 zugunsten des Beifahrers. (T3)
TE OGH 1979-09-18 2 Ob 107/79
TE OGH 1982-05-27 8 Ob 77/82
Beisatz: Sechs Personen in Personenkraftwagen der nur für vier Personen zugelassen war. (T4)
Veröff: ZVR 1983/56 S 83
TE OGH 1983-02-17 7 Ob 42/82
Beisatz: Hier: Kein Mitverschulden des vorschriftmäßig sich verhaltenden Fahrgastes. (T5)
Veröff: ZVR 1984/118 S 112
TE OGH 1983-12-15 8 Ob 216/83
nur: Der Zweck der Schutznorm des Paragraph 106, KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. (T6)
Beisatz: Gilt auch für Paragraph 26, Absatz 4, KFG. (T7)
Veröff: ZVR 1985/28 S 47
TE OGH 1986-12-04 8 Ob 47/86
Beisatz: Es sei denn, der Fahrgast beweist, daß der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. (T8)
Veröff: ZVR 1987/125 S 368
TE OGH 1989-12-19 2 Ob 96/89
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Vorschriftsmäßig verhalten hätte sich der mitbeförderte Fahrgast nur dann, wenn er mit dem Personenkraftwagen nicht mitgefahren wäre (hier: 1/4 Mitverschulden). (T9)
TE OGH 1999-07-14 7 Ob 196/99w
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Beförderung von Personen auf dem Dach, auf der Motorhaube oder auf dem Kofferraum ist damit verboten. (T10)
Beisatz: Paragraph 106, Absatz eins und 3 KFG sind jedoch auch Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB, die sich zwar primär an die Fahrzeuglenker, darüber hinaus aber auch an die mitbeförderten bzw mitzubefördernden Personen richten (MGA KFG5 E 1 und 16 zu Paragraph 106,); der Schutzzweck liegt auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. (T11)
TE OGH 2004-06-16 7 Ob 113/04z
Beisatz: Der Schutzzweck dieser Vorschriften erstreckt sich auch auf beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte. (T12)
Veröff: SZ 2004/95
TE OGH 2007-05-24 2 Ob 282/06v
Beis wie T8
TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k
nur T6
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 67/15i
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beförderung des mj Zweitklägers stehend auf einem Traktor, der nur für den Lenker zugelassen war. (T13)
TE OGH 2022-01-27 2 Ob 130/21p
nur T6
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026785