OGH
09.09.1969
4Ob338/69; 4Ob357/72; 4Ob420/79
UWG §2 D9;
Ein Kaufmann muß auch als lieferbereit bezeichnet werden, wenn er die von ihm angebotenen Waren nicht im Geschäftsraum selbst, sondern in einem Magazin oder auf einem Lagerplatz oder in einer Filiale gelagert hat.
TE OGH 1969/09/09 4 Ob 338/69
Veröff: ÖBl 1970,25
TE OGH 1973/01/09 4 Ob 357/72
Veröff: ÖBl 1973,104
TE OGH 1980/03/25 4 Ob 420/79
Beisatz: Gleiches muß auch gelten, wenn er die Möglichkeit besitzt, sich die Ware für einen Interessenten anderweitig kurzfristig zu beschaffen. Dabei wird eine Lieferzeit von zwei bis drei Tagen auch in der Radiobranche und Fernsehbranche nach den Erwartungen der Käufer noch als prompte Lieferung zu bezeichnen sein. (T1)
RS0078602