Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.1969

Geschäftszahl

4Ob318/69; 4Nd303/79

Norm

UWG §9 A;

ZPO §228 C1;

Rechtssatz

Rechtliches Interesse eines Unternehmers an der alsbaldigen Feststellung, daß dem beklagten Mitbewerber auf Grund des Paragraph 9, UWG ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs einer bestimmten Unternehmensbezeichnung durch den Kläger nicht zustehe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1969/04/22 4 Ob 318/69

ÖBl 1969,112

TE OGH 1979/09/25 4 Nd 303/79

Auch

Rechtssatznummer

RS0039145