Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1968

Geschäftszahl

4Ob317/68

Norm

Österreichische Arzneitaxe BGBl 1955/251 §1 ff;

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Die österreichische Arzneitaxe stellt nur Höchstpreise auf; ihre Preise dürfen daher unterschritten werden. Auch das Ankündigen solcher erlaubter Preisunterbietungen ist zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1968/12/17 4 Ob 317/68

Veröff: ÖBl 1969,79

Rechtssatznummer

RS0051562