OGH
17.12.1968
4Ob317/68
Österreichische Arzneitaxe BGBl 1955/251 §1 ff;
UWG §1 D2c;
Die österreichische Arzneitaxe stellt nur Höchstpreise auf; ihre Preise dürfen daher unterschritten werden. Auch das Ankündigen solcher erlaubter Preisunterbietungen ist zulässig.
TE OGH 1968/12/17 4 Ob 317/68
Veröff: ÖBl 1969,79
RS0051562