OGH
24.10.1968
4Ob49/68; 8ObA2058/96x
GewO 1859 §82 litf;
MuttSchG §12 Abs1 lita;
"Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor (hier: eigenmächtiges Nehmen eines nach dem Kollektivvertrag zustehenden "Übersiedlungstages", ohne durch höhere Pflichten daran gehindert zu sein, das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen).
TE OGH 1968/10/24 4 Ob 49/68
Veröff: SozM IA/d,843 = Arb 8564
TE OGH 1996/04/25 8 ObA 2058/96x
Auch; nur: "Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor. (T1) Beisatz: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach Paragraph 273, ZPO zu beurteilen. (T2) Veröff: SZ 69/105
RS0060619