OGH
20.09.1968
2Ob228/68; 2Ob189/79; 8Ob18/81; 2Ob63/86
ABGB §1304 BIIf;
StVO §76 Abs1 IIa;
Verschuldensteilung 70 : 30 zu Lasten eines Kraftfahrzeuglenkers, der bei Dunkelheit infolge Außerachtlassung der nötigen Vorsicht und infolge Alkoholisierung einen in überhöhtem Abstand vom rechten Fahrbahnrand trotz Benutzbarkeit des linken Randes gehenden Fußgänger übersieht und ihn mit unverminderter Geschwindigkeit von fünfzig km/h von hinten anfährt.
TE OGH 1968/09/20 2 Ob 228/68
Veröff: ZVR 1969/114 S 104
TE OGH 1979/12/18 2 Ob 189/79
Auch; Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Gunsten des angeheiterten aber nicht torkelnden Fußgängers der nicht am äußeren Fahrbahnrand gegangen war gegenüber Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit Abblendlicht und mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn. (T1) Veröff: ZVR 1980/275 S 279
TE OGH 1981/04/23 8 Ob 18/81
Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines verspäteten reagierenden, mit 2,05 Promille alkoholisierten Kraftfahrers, der mäßig alkoholisierten Fußgängerin, die statt am linken Fahrbahnrand in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte geht, niederfährt. (T2)
TE OGH 1986/12/02 2 Ob 63/86
Auch; Beis wie T1
RS0027372