OGH
RS0003295
02.03.2021
3Ob111/68; 2Ob554/85 (2Ob555/85; 2Ob556/85; 2Ob1508/85); 1Ob155/20f
ABGB §1333
EO §210 VA
EO §210 VE
ZinsenG §3
Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.
TE OGH 1968-09-11 3 Ob 111/68
TE OGH 1985-09-10 2 Ob 554/85
nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie
einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm
allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im
engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,
zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der
Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet
werden. (T1)
TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/24
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003295