Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0003295

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Geschäftszahl

3Ob111/68; 2Ob554/85 (2Ob555/85; 2Ob556/85; 2Ob1508/85); 1Ob155/20f

Norm

ABGB §1333

EO §210 VA

EO §210 VE

ZinsenG §3

Rechtssatz

Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1968-09-11 3 Ob 111/68

TE OGH 1985-09-10 2 Ob 554/85

nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie

einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm

allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im

engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,

zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der

Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet

werden. (T1)

TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f

vgl

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003295