Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078872

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Geschäftszahl

4O539/68; 4Ob373/71; 4Ob307/72; 4Ob353/74; 4Ob361/76 (4Ob362/76); 4Ob385/77; 4Ob387/77; 4Ob308/78; 4Ob378/86; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob351/86; 4Ob23/89; 4Ob63/90; 4Ob104/93; 4Ob118/93; 4Ob46/95; 4Ob90/01s; 4Ob144/01g; 4Ob84/07t; 4Ob36/13t; 4Ob46/14i; 4Ob78/17z; 4Ob51/23p

Norm

UWG §1 D4a

Rechtssatz

Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1968-07-11 4 O 539/68

Veröff: ÖBl 1968,130

TE OGH 1972-01-25 4 Ob 373/71

Veröff: ÖBl 1972,149

TE OGH 1972-02-22 4 Ob 307/72

Veröff: ÖBl 1972,93

TE OGH 1974-12-17 4 Ob 353/74

Beisatz: ZB zum Vertragsbruch tritt ein Vertrauensbruch hinzu - Badeausstattungs-Liefersperre. (T1) Veröff: ÖBl 1975,109

TE OGH 1976-10-05 4 Ob 361/76

Beisatz: Fliesenparadies (T2) Veröff: GesRZ 1977,59

TE OGH 1977-09-27 4 Ob 385/77

TE OGH 1977-09-27 4 Ob 387/77

TE OGH 1978-03-07 4 Ob 308/78

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77

TE OGH 1987-03-24 4 Ob 378/86

Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V". (T3) Veröff: JBl 1987,730

TE OGH 1988-07-12 4 Ob 317/86

Beisatz: Auch gegenüber außenstehenden Dritten. (T4)

TE OGH 1988-10-11 4 Ob 351/86

Veröff: MR 1988,203

TE OGH 1989-03-14 4 Ob 23/89

TE OGH 1990-04-03 4 Ob 63/90

Veröff: RdW 1990,312

TE OGH 1993-09-21 4 Ob 104/93

Beisatz: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. (T5)

TE OGH 1993-11-16 4 Ob 118/93

Beis wie T5

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 46/95

Beis wie T5 nur: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. (T6)

Beisatz: Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T7)

TE OGH 2001-07-10 4 Ob 90/01s

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 144/01g

Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T8)

TE OGH 2007-05-22 4 Ob 84/07t

Auch

TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t

Vgl; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T9)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T10)

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z

Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T11)

Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2023-10-17 4 Ob 51/23p

Beisatz: Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Weiterveräußerungsverbot in Bezug auf das unveränderte Produkt durch Rücknahme einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung und dadurch verursachten Nachteilen in Form erhöhten Kundenbetreuungsaufwands und Imageschadens für die Klägerin, die einem Behinderungswettbewerb nahekommen. (T12)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0078872