Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016688

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

4Ob17/68; 4Ob6/78; 4Ob90/82; 4Ob94/82; 4Ob78/85; 4Ob102/85; 4Ob113/85; 4Ob110/84; 14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 9ObA42/90; 9ObA56/91; 9ObA70/91; 9ObA210/92 (9ObA211/92); 9ObA16/93; 1Ob606/94; 9ObA1016/95; 8ObA279/95; 8ObA2286/96a; 9ObA163/97d; 8ObA252/99p; 9ObA312/99v; 9ObA166/00b; 1Ob1/00d; 8ObA156/01a; 9ObA86/01i; 9ObA159/02a; 8ObA42/03i; 9ObA12/04m; 9ObA2/05t; 9ObA63/05p; 9ObA163/05v; 8ObS14/06a; 2Ob50/05z; 9ObA130/06t; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 8ObA34/07v; 9ObA86/08z; 8ObS1/11x; 7Ob75/11x; 8ObA86/11x; 9ObA143/11m; 7Ob22/12d; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 8ObA11/13w; 9ObA134/13s; 9ObA1/14h; 9ObA30/14y; 1Ob88/14v; 9ObA41/15t; 9ObA138/15g; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 6Ob169/15v; 6Ob120/15p; 6Ob139/16h; 9ObA21/17d; 9ObA83/17x; 9ObA136/17s; 8ObS9/17g; 9ObA112/17m; 6Ob210/17a; 10Ob17/18z; 9Ob67/18w; 10Ob106/18p; 6Ob179/20x; 9ObA72/22m; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b; 4Ob102/23p; 8ObA19/24p; 8ObA13/25g; 7Ob176/24v

Norm

ABGB §879 BIIh

ABGB §879 Abs3 E

ABGB §1491

Rechtssatz

Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (ebenso schon Arb 6062, 6200).

Entscheidungstexte

TE OGH 1968-04-23 4 Ob 17/68

Veröff: EvBl 1968,356 S 573 = SozM IC,646 = Arb 8515

TE OGH 1978-04-25 4 Ob 6/78

TE OGH 1982-07-13 4 Ob 90/82

Beisatz: Eine einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Fallfrist für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen ist nicht sittenwidrig. (T1) Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174 = DRdA 1987,136 (Holzner)

TE OGH 1983-02-22 4 Ob 94/82

Veröff: Arb 10219 = SZ 56/27

TE OGH 1985-07-09 4 Ob 78/85

Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,380

TE OGH 1985-09-10 4 Ob 102/85

Beisatz: Die Beurteilung der generellen Eignung der Erschwerung kann nur allgemein und nach objektiven Kriterien, nicht aber unter Bedachtnahme auf einen Einzelfall oder auf eine einzelne Fallgruppe erfolgen. (T2) Veröff: RdW 1986,52

TE OGH 1985-10-01 4 Ob 113/85

Beisatz: Hier: Paragraph 7, Ziffer 9, Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie ist nicht wegen einer unangemessenen Kürze der Verfallfrist sittenwidrig. (T3)

TE OGH 1985-10-15 4 Ob 110/84

Beisatz: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. Hier: Paragraph 20, Kollektivvertrag für das Friseurgewerbe in der ab 1.11.1977 geltenden Fassung sittenwidrig. (T4) Veröff: RdW 1985,379 = Arb 10475 = JBl 1986,330

TE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86

Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 14, Ziffer 4, KV für Bauindustrie und Baugewerbe und des Paragraph 15, Ziffer 3, KV für das Bauhilfsgewerbe bewirken eine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist nicht (T5) Veröff: WBl 1987,71 = Arb 10578 = SZ 59/180

TE OGH 1990-03-14 9 ObA 42/90

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel römisch vierzehn, des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben sittenwidrig. (T6) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7)

TE OGH 1991-05-08 9 ObA 56/91

Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 14, KV für die Angestellten des Verbandes ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich und Wien. (T8)

TE OGH 1991-05-29 9 ObA 70/91

Veröff: RdW 1991,332

TE OGH 1992-10-21 9 ObA 210/92

Beis wie T7

TE OGH 1993-03-17 9 ObA 16/93

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel römisch elf, Ziffer 7, des KV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Schadenersatzansprüche des DG). (T9)

TE OGH 1994-09-23 1 Ob 606/94

Vgl; Beisatz: Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T10)

TE OGH 1995-06-28 9 ObA 1016/95

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Paragraph 10, Absatz 6, KVI. (T11)

TE OGH 1996-01-18 8 ObA 279/95

Auch; Beis wie T10, Beis wie T7

TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2286/96a

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T12)

TE OGH 1997-11-26 9 ObA 163/97d

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich Paragraph 14, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Bezeichnung "Verjährungsbestimmungen" trägt, handelt es sich um Verfallsfristen. (T13)

TE OGH 1999-10-21 8 ObA 252/99p

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. (T14)

TE OGH 1999-12-15 9 ObA 312/99v

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2000-07-12 9 ObA 166/00b

Beis wie T4 nur: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. (T15); Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die nur 2-monatige Verfallsfrist des Paragraph 10, römisch eins. der TO für das Zahntechnikerhandwerk zur Geltendmachung von Überstundenzuschlägen. (T16)

TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T17); Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen. (T18); Veröff: SZ 73/158

TE OGH 2001-07-05 8 ObA 156/01a

Beisatz: Eine unsachliche Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche durch eine 3-monatige Verfallsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht erkannt werden. (T19)

TE OGH 2001-11-28 9 ObA 86/01i

Beisatz: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich; sie haben gerade bei Provisionsansprüchen, deren Ermittlung mit zunehmendem Zeitablauf zu Beweisschwierigkeiten führt, einen sachlichen Grund. (T20)

TE OGH 2002-11-13 9 ObA 159/02a

Beis wie T20 nur: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich. (T21); Beisatz: Derartige Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind einer geltungserhaltenden Reduzierung im Sinne einer bloßen Teilnichtigkeit zugänglich. (T22); Beisatz: Hier: Paragraph 19, KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. (T23)

TE OGH 2004-01-23 8 ObA 42/03i

Beis wie T2; Beisatz: Oder wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen verstoßen. (T24); Beisatz: Die Ausschlussfrist darf nicht unangemessen kurz sein. (T25); Beisatz: Eine Einwendungsfrist von einem Monat gegen die vom Arbeitgeber zu legende Provisionsabrechnung ist jedenfalls zu kurz, um ein sachliches Eingehen auf die Abrechnung zu ermöglichen. (T26); Beisatz: Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet. (T27)

TE OGH 2004-09-15 9 ObA 12/04m

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 2/05t

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T14

TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p

Auch; Beis wie T10 nur: Die Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T28)

TE OGH 2005-11-23 9 ObA 163/05v

Beisatz: Die Berufung auf die Verfallsklausel kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, wenn dem Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wurde. (T29)

TE OGH 2006-09-21 8 ObS 14/06a

Auch; Beisatz: Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig. (T30)

TE OGH 2006-10-04 2 Ob 50/05z

Beisatz: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. (T31); Beisatz: Hier: Das Drängen der Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres reicht als Rechtfertigungsgrund für eine zweimonatige Verfallsfrist in Zusammenhang mit der Abrechnung von Gutscheinen nicht aus. (T32)

TE OGH 2006-12-20 9 ObA 130/06t

Beis wie T1

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T28; Beis wie T31; Veröff: SZ 2007/38

TE OGH 2007-05-09 9 Ob 40/06g

Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T33)

TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v

Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des Paragraph 19, des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T34); Beisatz: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs-oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. (T35)

TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z

Auch

TE OGH 2011-01-25 8 ObS 1/11x

Beis wie T1; Beis wie T24; Beis wie T25

TE OGH 2011-10-12 7 Ob 75/11x

TE OGH 2012-04-24 8 ObA 86/11x

Beis wie T28

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 143/11m

Beis wie T28

TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d

Beis wie T31; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T36)

Beisatz: Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. (T37)

Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T15; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T22; Vgl auch Beis wie T28; Vgl auch Beis wie T30; Vgl auch Beis wie T34

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x

Auch; Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T38)

Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T39)

Veröff: SZ 2012/115

TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b

Vgl Veröff: SZ 2013/5

TE OGH 2013-10-28 8 ObA 11/13w

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28

TE OGH 2013-12-19 9 ObA 134/13s

Beis wie T30

TE OGH 2014-02-26 9 ObA 1/14h

TE OGH 2014-03-25 9 ObA 30/14y

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T40)

TE OGH 2015-07-29 9 ObA 41/15t

TE OGH 2015-11-26 9 ObA 138/15g

TE OGH 2015-11-26 9 ObA 126/15t

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 64, des Kollektivvertrags für Universitäten. (T41)

TE OGH 2015-10-29 8 ObA 75/15k

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 64, des Kollektivvertrags für Universitäten. (T42)

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 169/15v

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zum Umtausch bestimmter abgelaufener Gutscheine. (T43)

TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p

Auch; Beis wie T40

TE OGH 2016-09-27 6 Ob 139/16h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfall von Prämienmeilen nach 20 Monaten gröblich benachteiligend, auch wenn die Möglichkeit besteht, die Gültigkeit durch „qualifizierte Aktivitäten“ zu verlängern. (T44)

TE OGH 2017-07-25 9 ObA 21/17d

Auch

TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x

TE OGH 2017-11-28 9 ObA 136/17s

TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/5

TE OGH 2018-03-21 9 ObA 112/17m

TE OGH 2018-05-24 6 Ob 210/17a

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschränkung der Gültigkeit eines Gutscheins für touristische Dienstleistungen mit einem Jahr ist gröblich benachteiligend. (T45)

TE OGH 2018-06-26 10 Ob 17/18z

TE OGH 2018-11-28 9 Ob 67/18w

Auch

TE OGH 2019-09-13 10 Ob 106/18p

TE OGH 2020-11-25 6 Ob 179/20x

Vgl; Beis wie T31; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Klausel, wonach ein etwaiger Schadenersatzanspruch eines Treugebers – abgesehen vom Fall vorsätzlicher Schädigung – innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung von den haftungsbegründenden Tatsachen durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen ist. (T46)

TE OGH 2022-09-28 9 ObA 72/22m

Vgl; Beis wie T30

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d

Beisatz: Vgl auch: Hier: Gutscheinkarten: Eine Klausel, die durch ein monatliches Bereithaltungsentgelt nach Vertrags- bzw Laufzeitende und damit einen schleichenden Verfall des Guthabens vorsieht, ist mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend. (T47)

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b

vgl; Beisatz wie T47

TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p

TE OGH 2024-06-26 8 ObA 19/24p

Beisatz wie T14

TE OGH 2025-08-12 8 ObA 13/25g

vgl

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T48)

Beisatz: Hier: Klausel über den Verfall von "Wohnpunkten" nach fünf Jahren. (T49)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016688