OGH
RS0022059
27.06.2024
6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 6Ob37/18m; 10Ob3/21w; 5Ob200/23g
ABGB §1170a
Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.
TE OGH 1968-02-28 6 Ob 18/68
TE OGH 1968-06-25 8 Ob 178/68
Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394
TE OGH 1969-09-17 5 Ob 237/69
Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)
TE OGH 1975-11-04 5 Ob 195/75
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138
TE OGH 1978-09-07 6 Ob 663/78
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)
TE OGH 1979-10-16 5 Ob 582/79
nur T3
TE OGH 1979-12-20 7 Ob 796/79
nur T3
TE OGH 1982-03-04 7 Ob 742/81
nur T3
TE OGH 1983-01-12 3 Ob 612/82
nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)
TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86
nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
TE OGH 1999-06-10 2 Ob 54/99a
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2002-08-20 4 Ob 150/02s
Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)
TE OGH 2004-11-17 9 Ob 41/04a
nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160
TE OGH 2007-11-29 1 Ob 126/07x
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)
TE OGH 2010-01-26 9 Ob 98/09s
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)
TE OGH 2018-05-24 6 Ob 37/18m
Vgl auch
TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w
Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) ist möglich. (T10)
TE OGH 2024-06-27 5 Ob 200/23g
Beisatz wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022059